Allgemeines
Oft kommt es vor, dass die Kinder krank sind und versorgt werden müssen. Wenn beide Eltern berufstätig sind und einer von ihnen zu Hause bleiben muss, besteht von Seiten der gesetzlichen Krankenkassen ein Anspruch auf ein sog. Kinderpflege-Krankengeld. Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen
Wann gibt es ein Kinderpflege-Krankengeld
Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten unter folgenden Voraussetzungen ein Kinderpflege-Krankengeld:
- wenn der behandelnde (Kinder)-Arzt auf einem ärztlichen Attest bestätigt, dass ein Elternteil zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss,
- eine andere im Haushalt lebende Person (z.B. Großeltern oder nicht berufstätiger Elternteil) das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
- das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Anspruchsbeschränkung
Das Kinderpflege-Krankengeld wird nur dann gezahlt, wenn ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausnahme:
Bei Kindern die behindert sind und auf Hilfe angewiesen sind, wird das Kinderpflege-Krankengeld ohne Altersbeschränkung gezahlt.
Wann gilt ein Kind als behindert und ist auf Hilfe angewiesen
Dies ist dann der Fall, wenn die geistige Fähigkeit, seelische Gesundheit oder körperliche Funktion mit großer Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deshalb eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nur eingeschränkt möglich ist.
Dauer des Anspruchs
Jeder berufstätige Elternteil hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf ein Kinderpflege-Krankengeld bis zu 10 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 25 Arbeitstage begrenzt. Alleinerziehende können je erkranktes Kind 20 Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage, zu Hause bleiben. Auch zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für maximal 10 Tage weiter, wenn das Kind erkrankt ist.
Ausnahme:
Kinderpflege-Krankengeld wird unbefristet gezahlt, wenn Kinder an einer Erkrankung leiden:
- bei der eine Heilung ausgeschlossen ist und eine schmerz- und beschwerdelindernde Behandlung notwendig ist.
- die ein sehr weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und sich dauerhaft verschlimmert
- die eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen/Monaten hat.
In diesen Fällen besteht der Anspruch für ein Elternteil unabhängig davon, ob eine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann. Für die Versorgung eines schwerstkranken Kindes besteht sogar ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Leistungshöhe
Das Kinderpflegekrankengeld beträgt 70 Prozent vom zuletzt bezogenen Bruttoentgelt höchstens aber 90 Prozent vom zuletzt bezogenen Nettoentgelt. Vom ermittelten Betrag werden noch die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Tipp:
Überprüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss Ihnen der Arbeitgeber im Jahr 5 Tage im Falle einer Erkrankung ihres Kindes bezahlen, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht eindeutig geregelt ist, dass für die Pflege des erkrankten Kindes kein Lohn gezahlt wird.
Auskunft, Beratung und Aufklärung
Für Fragen zum Thema Krankengeld steht Ihnen der Experte und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung. Er berät Sie in allen Bereichen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.