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Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Maßgeblich für die Berechnung des Krankengeldes ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Ändern sich die Verhältnisse, wie z.B. ein Steuerklassenwechsel erst während der Arbeitsunfähigkeit ist dies für die weitere Krankengeldhöhe unschädlich. Zu dieser Auffassung ist vor kurzem das Sozialgericht Aachen in seinem Urteil vom 03.02.2009, Az. S 13 KR 135/08 gekommen.

Zum Fall

Die Klägerin war verheiratet und seit Ende Oktober 2007 arbeitsunfähig gewesen. Vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit musste sie Steuern aus der Steuerklasse V entrichten. Die Klägerin stellte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Wechsel in die Steuerklasse III. Die Finanzbehörde änderte die Steuerklasse mit Wirkung zum 01.01.2008.
Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch arbeitsunfähig und bezog von der beklagten Krankenkasse Krankengeld. Die Frau beantragte durch die Änderung der Steuerklasse eine Neuberechnung des Krankengeldes.
Die Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten nur dann erfolgen kann, wenn die Änderung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist hier nicht der Fall, so dass eine Nachzahlung des Krankengeldes nicht erfolgen kann. Nachdem der Widerspruch der Klägerin im Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, musste das Sozialgericht darüber entscheiden.

Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind maßgebend

Die Richter gaben der Beklagten Recht. Ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wirken sich die Änderungen nicht auf den Bemessungszeitraum aus. Ein verändertes Arbeitsentgelt, bedingt durch einen Steuerklassenwechsel, bleibt unberücksichtigt, so die Richter. In der Urteilsbegründung wurde weiter festgestellt, dass die Krankengeldberechnung auf das erarbeitete, insgesamt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und bereits abgerechnete sowie dem Versicherten zugeflossene Regelentgelt abstellt. Nicht realisierte Entgeltansprüche und Änderungen des Arbeitsentgelts, die erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten, sind grundsätzlich unerheblich, selbst wenn rückwirkende Veränderungen zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar sind.
Das Krankengeld wird daher z.B. auch dann nicht neu berechnet, wenn der Versicherte später nach einem durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleichsverfahren von der Finanzverwaltung Steuerrückzahlungen erhält.

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