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Erkrankung muss feststellbar sein

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 05.02.2009, Az. L 16 KR 209/08, festgestellt, dass ein Anspruch auf Krankengeld zu verneinen ist, wenn eine Erkrankung nicht mehr nachweisbar ist. Ist dies der Fall, kann von einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausgegangen werden.

Zum Fall

Ein beschäftigter Baufahrzeugführer war seit Ende Oktober 2006 arbeitsunfähig wegen einer Speiseröhrenentzündung arbeitsunfähig gewesen. Die beklagte Krankenkasse stellte später fest, dass der Kläger ab Mitte Dezember 2006 wieder arbeitsfähig sei. Zu dieser Auffassung kam auch der behandelnde Arzt. Er bestätigte nämlich keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr.
Die Arbeit nahm der Kläger am 18.12.2006 wieder auf. Nach ca. drei Stunden musste er die Arbeit wegen seiner bisherigen gesundheitlichen Probleme wieder abbrechen. Sein Arzt bestätigte daraufhin wieder Arbeitsunfähigkeit vom 18.12.2006 bis Mitte Januar 2007. Allerdings sollte er während der Arbeitsunfähigkeit eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bei seinem Arbeitgeber durchführen. Mit dieser Maßnahme sollen Kranke so nach und nach mit einer langsamen Anhebung der Arbeitszeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung vertrat allerdings die Auffassung, dass ab dem 18.12.2006 keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Probleme mit der Speiseröhre führen lediglich noch zur Behandlungsbedürftigkeit, aber nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Auch ist eine stufenweise Wiedereingliederung nicht erforderlich. Der Kläger ist durchaus in der Lage seinen Beruf unter Berücksichtigung entsprechender Pausen wieder voll ausüben zu können.

Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor

Das Landessozialgericht gab der Krankenkasse Recht. Aufgrund seiner noch geringen gesundheitlichen Beeinträchtigung lag definitiv keine erneute Arbeitsunfähigkeit vor. Die Ausübung seiner Arbeit war ihm durchaus möglich gewesen. Auch kleine Leistungseinschränkungen müssen nicht dazu führen, dass gleich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Hätte der Kläger, wie von ihm behauptet, unerträgliche Schmerzen gehabt, dann wäre auch die geplante Wiedereingliederung von wenigen Stunden nicht möglich gewesen.
Es muss nach den vorliegenden Befunden davon ausgegangen werden, dass die Krankheit nicht mehr bestand. Jedenfalls wurden keine weiteren Nachweise, die das Gegenteil beweisen, beigebracht. Auch wurden keine weiteren Medikamente verordnet. Somit konnte kein Krankengeldanspruch bestehen.

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