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Das gezahlte Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht steuerpflichtig. Allerdings wird es bei der Steuerprogression entsprechend berücksichtigt. Das bedeutet, dass das Krankengeld zu den übrigen Einnahmen hinzugerechnet wird und sich daraus ein höherer Steuersatz ergibt. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26.11.2008, Az. X R 53/06.
Die Richter stellten in ihrer Urteilsbegründung auch noch weiter fest, dass nicht gegen das Grundgesetz verstoßen wird, wenn nur das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht die Entgeltersatzleistung aus der privaten Krankenversicherung bei der Steuer berücksichtigt wird.
Hintergründe siehe unter Artikel Krankengeld wird bei Steuerprogression einbezogen

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