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Anspruch entfällt

Wird einem Versicherten rückwirkend eine Altersrente zugebilligt, so entfällt der Anspruch auf Krankengeld ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rente. Zu diesem Ergebnis ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12.12.2007 gekommen.
Im Ergebnis wird die Auffassung des Gesetzgebers, das sich im § 50 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) wieder findet, bestätigt.

Zum Fall

 

Die Versicherte war Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und erhielt von dort Krankengeld ab dem 01.12.2003. In seinem gutachten vom 29.01.2004 kam der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zu dem Ergebnis, dass die Versicherte ab dem 07.02.04 wieder arbeitsfähig sei und bestimmte Tätigkeiten wieder ausführen kann.

Daraufhin stellte die beklagte Krankenkasse die Krankengeldzahlung mit dem 06.02.04 ein. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherte Widerspruch und später im März 2004 Klage beim Sozialgericht Berlin ein.

In der Zwischenzeit und im Laufe des bisherigen Klageverfahrens bewilligte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 30.06.2004 eine Altersvollrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rente wurde rückwirkend ab dem 01.02.2004 bewilligt.

Daraufhin lehnte das Sozialgericht die Klage ab. In seiner Urteilsbegründung gab das Sozialgericht an, dass mit der rückwirkenden Bewilligung der Altersrente zum 01.02.2004 auch der Anspruch auf Krankengeld ab diesem Zeitpunkt entfalle.

Daraufhin legte die Versicherte beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung ein. Die Berufung wurde ebenfalls zurück gewiesen.

Beginn der Altersrente ist maßgebend

Das Landessozialgericht stellte fest, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Denn nach § 50 SGB V endet der Anspruch auf Krankengeld, vom Beginn der bewilligten Altersrente. Entscheidend hierfür ist immer der vom Rentenversicherer festgesetzte Rentenbeginn. In diesem Fall war es der 01.02.2004 gewesen. Grundsätzlich ist dann zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Krankengeld entfallen.

Keine Doppelleistungen

Intention des Gesetzgebers ist es, so die Richter, dass dadurch Doppelleistungen vermieden werden. Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, das zur Bestreitung  des Lebensunterhalts während einer Arbeitsunfähigkeit dient. Mit der Bewilligung einer Altersrente steht der Versicherte in keinem Erwerbsleben mehr und die Entgeltersatzleistungsfunktion ist entfallen.
Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Rente niedriger ist als das zuvor bezogene Krankengeld.

Beachte

Das bereits über den Rentenbeginn hinaus ausgezahlte Krankengeld kann nicht mehr vom Versicherten zurückgefordert werden. Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch auf die Rente vom Rentenbeginn bis zur Einstellung der Krankengeldzahlung. D.h. für diese Zeit kommt es nicht zur Rentenauszahlung an den Versicherten, da ja Krankengeld gezahlt wurde.

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Beim Anspruch auf Krankengeld handelt es sich um ein schwieriges und komplexes Thema. Aus diesem Grund stehen Ihnen zugelassene und von den Krankenkassen unabhängige Rentenberater mit Rat und Tat zur Verfügung.
Der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auch im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zur Verfügung.

 

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