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Freistellung von der Arbeit und Fortzahlung der Bezüge

Werden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Arbeitgeber freigestellt, bleibt für diese Zeit der Schutz in der Sozialversicherung erhalten. Auch müssen dementsprechend Beiträge gezahlt werden. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.09.2008, Az. B 12 KR 22/07 R gekommen.

Zum Fall

Vor dem Arbeitsgericht wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass bis zur Mitte des Jahres 2005 die Bezüge weiter fortgezahlt werden. Da der Arbeitgeber kein Interesse hatte, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung wieder aufnimmt, einigte man sich noch zusätzlich dahingehend, dass er von der Arbeit freigestellt wurde.
Bedingt durch diese Vereinbarung, stellte die zuständige Krankenkasse fest, dass in diesem Fall keine Sozialversicherungspflicht mehr besteht. Ausschlaggebend hierfür war die Freistellung von der Arbeit. Nachdem der Arbeitnehmer tatsächlich seiner Arbeit nicht mehr nachging konnte nach bisheriger Rechtsauffassung von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nicht mehr ausgegangen werden.

Bundessozialgericht sah dies anders

Die Richter bestätigten zwar, dass für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eine tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich ist. Allerdings kann diese Arbeitsleistung auch nur noch rein faktisch bestehen. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsbereit ist, aber aus anderen Gründen, wie z.B. durch eine vertragliche Gestaltung oder einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung, von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird.
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet erst dann, wenn das vereinbarte Ende der Beschäftigung erreicht wurde.

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