Keine abhängige Beschäftigung
Es ist durchaus möglich, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch gleichzeitig Gesellschafter dieser GmbH ist. Ein nicht sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt in diesen Fällen dann vor, wenn der GmbH-Gesellschafter –Geschäftsführer einen so maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, dass ohne ihn keine Beschlüsse gefasst werden können. Man geht dann von einer selbständigen Tätigkeit aus. Zu diesem Ergebnis ist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 17.09.2008, Az. L 4 KR 297/06, gekommen.
Zum Fall
Der Kläger wurde von seiner gesetzlichen Krankenkasse seit vielen Jahren als freiwilliges Mitglied behandelt. Dies lag daran, dass der Kläger gegenüber der Krankenkasse erklärte, er sei Unternehmer und der Verdienst liegt regelmäßig über der Beitragsbemessungsgrenze.
Er war Geschäftsführer einer Dachgesellschaft gewesen. An dieser Dachgesellschaft waren zwei GmbH-Gesellschaften beteiligt. Der Gesellschaftervertrag der Dachgesellschaft regelte, dass Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden können.
An einer der GmbH war der Kläger zu 50 % als Gesellschafter beteiligt. In dieser GmbH konnten Beschlüsse mit 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Im Oktober 2000 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden. Er beantragte eine Unfallrente bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Für die Berufsgenossenschaft kam eine Rentenzahlung nur dann in Frage, wenn der Kläger in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Aufgrund dieser Feststellung beantragte der Kläger ein Statusfeststellungsverfahren bei seiner Krankenkasse. Diese kam zu dem Ergebnis, dass in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Dachgesellschaft steht sondern als Selbständiger einzustufen ist. Vor dem Sozialgericht Oldenburg hatte der Kläger erfolg. Daraufhin legte die beklagte Krankenkasse Berufung beim Landessozialgericht ein.
Selbständigkeit steht im Vordergrund
Das Landessozialgericht ging von einer selbständigen Tätigkeit aus und gab der Krankenkasse Recht.
Von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist dann auszugehen, wenn eine persönliche Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt. Dies liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einem fremden Betrieb eingegliedert ist und nicht über Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit frei entscheiden kann. Hierzu wird auf die laufende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen. Dagegen trägt ein Selbständiger ein eigenes Unternehmerrisiko, betreibt eine eigene Betriebsstätte und kann über seine auszuübende Tätigkeit sowie Arbeitskraft und Zeit frei und eigenständig verfügen bzw. entscheiden.
Gesamtbild entscheidend
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind immer das Gesamtbild bzw. die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Eine pauschale Beurteilung ist nie möglich.
In diesem Fall lag eindeutig eine selbständige Tätigkeit vor. Der Kläger konnte in der Gesellschaft, bedingt durch seine Beteiligung, einen maßgeblichen Einfluss geltend machen.
Sperrminorität kann Beschlüsse verhindern
In der GmbH konnten Beschlüsse mit 75 % der Stimmen gefasst werden. Der Kläger war dort zu 50 % beteiligt gewesen. D.h. er war in der Lage gewesen, Beschlüsse zu verhindern. In der Dachgesellschaft reichte eine einfache Mehrheit zur Beschlussfassung. Die Dachgesellschaft wurde zu 50 % von der GmbH des Klägers getragen. Aus diesem Grund war es dem Kläger jederzeit möglich gewesen auch alle Beschlüsse der Dachgesellschaft zu verhindern. Somit hatte er einen maßgeblichen Einfluss auf die Dachgesellschaft wo er als Geschäftsführer tätig war.
Deshalb wurde klar belegt, dass der Kläger als Selbständiger einzustufen war.