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Kein Unternehmerrisiko für sog. Freien Mitarbeiter

Das bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.02.2009 Az. L 5 R 412/08 darüber entschieden, dass unter Umständen kurzfristig eingestellte Call Center Agenten der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Ausschlaggebend hierfür sind die Ausführung der Aufgaben nach den festen Vorgaben des Call-Centers und die Erledigung der Tätigkeit wie die fest angestellten Arbeitnehmer.

Zum Fall

Das mit eigenen Arbeitnehmern betriebene Call Center hatte zur Erledigung eines Auftrages für einen befristeten Zeitraum mehrere freiberufliche Telefonmitarbeiter eingestellt. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass diese Personen sozialversicherungsfrei waren. Eine Überprüfung der Deutschen Rentenversicherung hatte jedoch ergeben, dass diese freien Mitarbeiter nach festen Vorgaben des Arbeitgebers ihre Telefondienste erledigen mussten. Hierzu gehörte eine Berichterstellung für geführte Telefonate, die Einhaltung der Dienstpläne sowie die Gewährung eines fest vereinbarten Stundenlohns, der nicht in Abhängigkeit zu den geführten Telefonaten stand.
Auf Grund dieser Vorgaben wurde Versicherungspflicht in allen zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb und auch die Klage vor dem Sozialgericht, musste nun abschließend das Landessozialgericht darüber entscheiden

Keine selbständige Tätigkeit

Die Richter bestätigten eindeutig die Auffassung des Sozialgerichtes. Es handelt sich in diesem Fall um keine selbständige Tätigkeit. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen ganz klar. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die sog. Freien Mitarbeiter nur für einen Auftraggeber tätig waren. Es wurde ein erfolgsunabhängiger Stundenlohn gezahlt. Die Arbeit unterschied sich nicht zu der Tätigkeit der fest angestellten Call Center Agenten. Arbeitsmittel wurden zur Verfügung gestellt und der Arbeitgeber bestimmte die Art und den Umfang der auszuführenden Aufgaben. Ein Unternehmerrisiko bestand demnach nicht. Somit musste man von Sozialversicherungspflicht ausgehen.

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