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Pflegereform

Neues Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Der Bundestag hat am 11.06.2021 das neue Gesundheitsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) beschlossen. Das Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Ziele dieses neuen Gesetzes sind,

  • die Stabilisierung des Zusatzbeitrages durch einen zusätzlichen Bundeszuschuss im nächsten Jahr,
  • eine Qualitätsoffensive für Krankenhäuser,
  • verbesserte Leistungen für Versicherte,
  • Bezahlung der Pflegekräfte nach Tarif und
  • eine Entlastung für Pflegebedürftige bei den Eigenanteilen.

Erhöhung Pflegeversicherungsbeitrag ab 2022

Die neuen Regelungen sehen Maßnahmen zur Finanzierung der Pflegeversicherung durch einen ab 2022 einzuführenden Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr vor, sowie die Beitragserhöhung für Kinderlose beim Beitragszuschlag von 0,25 auf 0,35 Prozent, was einem Gesamtbeitragszuschlag von dann 3,4 Prozent entspricht.

Das neue Gesetz wurde relativ kurzfristig um die Pflegereform ergänzt, die von Bundesgesundheitsminister Spahn bereits im Oktober 2020 angekündigt worden war. Dies war auch eine Auswirkung des knapp bemessenen Zeitrahmens bis zur Bundestagswahl im September 2021. Kritiker stellten hierbei heraus, die Umsetzung der neuen Regelungen bei weitem nicht an die bisherigen Ankündigungen der Bundesregierung heranreichen.

Das frühere Eckpunktepapier und der Arbeitsentwurf für ein Pflegereformgesetz weckten Hoffnungen auf spürbare Entlastungen der Betroffenen. Sie sahen unter anderem vor: einen Zuschuss zu den Investitionskosten im Pflegeheim durch die Bundesländer, eine feste Deckelung der Pflegekosten im Heim sowie eine Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung im ambulanten und stationären Bereich um 5 %. Übrig geblieben sind punktuelle, sehr bescheidene Entlastungen, die weder den ambulant gepflegten Menschen noch den Pflegeheimbewohnern nachhaltig helfen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Reform der sozialen Pflegeversicherung wahrscheinlich hinter den bisherigen Erwartungen zurückbleibt.

Das Gesetz tritt in seinen hauptsächlichen Teilen bereits nach der Verkündigung in Kraft, da es im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist.

Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Pflegereform

Ab dem 1. September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, – also mit der Pflegeversicherung abrechnen können – die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif bezahlen. Es besteht auch die Möglichkeit der Bezahlung nach Kirchen-arbeitsrechtlichen Regelungen bzw. mindestens in der Höhe eines Tarifvertrages oder einer Kirchen-arbeitsrechtlichen Regelung.

Die tarifliche Bezahlung der Pflegekräfte soll in vollem Umfang refinanziert werden, wobei bei Einrichtungen, die nicht tariflich festgelegt sind, eine Refinanzierung bis zu 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional gültigen Tariflöhne gewährleistet werden soll.

Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung in Pflegeheimen zukünftig nicht nur den nach Pflegegrad unterschiedlichen Leistungsbetrag, sondern darüber hinaus noch einen Zuschlag, wodurch die Pflegebedürftigen vor einer Überforderung durch steigende Pflegekosten geschützt werden sollen. Dieser Zuschlag wird mit der Dauer der Pflege immer höher. So übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und anschließend 70 Prozent.

Die Sachleistungsbeträge (z.B. Leistungen des ambulanten Pflegedienstes) werden insgesamt um 5 Prozent erhöht, was auch die dort stetig steigenden Vergütungen etwas auffangen soll.

Die Pflegekräfte bekommen mehr Verantwortung und Entscheidungsbefugnisse – sie sollen künftig Hilfsmittel bestimmen und eigenständige Entscheidungen im Interesse der Pflegebedürftigen treffen können.

Für den Ausbau der Kurzzeitpflege werden gesetzliche Anreize festgelegt. Hier wird der Leistungssatz der Pflegeversicherung um 10 Prozent angehoben, um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten. Des Weiteren wird für eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus ein neuer Rechtsanspruch eingeführt, der dafür herangezogen werden kann, wenn eine Pflege im eigenen Haushalt oder eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt nicht gewährleistet ist.

Zur weiteren Finanzierung wird ab Januar 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von Milliarden Euro pro Jahr für die Pflegeversicherung eingeführt.

Ab 01.01.2022 wird der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozent auf 0,35 Prozent ansteigen.

Zukünftig wird es einen bundeseinheitlichen Personalschlüssel geben, der in den Pflegeheimen durch ein neues Personalbemessungsverfahren anhand der Bewohnerstruktur in jedem Heim den entsprechenden Personalbedarf errechnet und festlegt. Aufgrund dieser neuen Regelungen sollen bereits ab 01.01.2021 von den Pflegeheimen zusätzlich 20.000 Pflegekräfte eingestellt werden können. Ab 01-07-2023 soll dann die Einstellung von weiterem Pflegepersonal durch bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen ermöglicht werden.

Damit der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kranken- bzw. Pflegekassen bei 1,3 Prozent gehalten werden kann, erhalten die gesetzlichen Krankenkassen ab 2022 einen zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro. Eine „Sozialgarantie“ der Bundesregierung soll des Weiteren dafür sorgen, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch 2022 unter 40 Prozent zu halten.

Weitere Neuregelungen außerhalb der Pflegeversicherung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll verbindlich dafür sorgen bis Ende des Jahres 2023 vier weiterführende Leistungen oder Leistungsbereich zu erarbeiten und festzulegen, durch die weitere Qualitätsverträge erprobt und begründet werden sollen.

In der Krankenhausversorgung soll durch weitere Verfahrensvorgaben die Festlegung und Durchsetzung von Mindestmengen unterstützt und gesichert werden.

Die Veröffentlichung einrichtungsbezogener Vergleiche hinsichtlich der Erfüllung von Qualitätskriterien soll der Förderung von Transparenz und Qualität dienen.

In den Krankenhäusern werden die Patientenbefragungen weiterentwickelt.

Für die Planung von weiteren planbaren Eingriffen, die vom G-BA festzulegen sind, wird ein Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung festgelegt.

In den Krankenhäusern werden künftig die Pflegepersonalquotienten auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) öffentlich gemacht, was zu einer erheblichen Förderung der Transparenz führen soll.

Bei den klinischen Sektionen zur Qualitätssicherung werden die Refinanzierungsmöglichkeiten in beträchtlichem Umfang verbessert.

Bei der Finanzierung von ambulanten Krebsberatungsstellen wird der Anteil der gesetzlichen Krankenversicherung, sowie anteilig auch der privaten Krankenversicherung verdoppelt, und zwar von bisher 21 Millionen auf bis zu 42 Millionen Euro pro Jahr.

Speziell durch standardisierte und bundesweit einheitliche Ersteinschätzungsverfahren bei ambulanten ärztlichen Notfallleistungen in Krankenhäusern sollen die ambulanten Notfallstrukturen und Terminservicestellen weiterentwickelt werden.

Bei seltenen und auch bei onkologischen Erkrankungen wird ein Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung eingeführt. Eine umfangreiche Genomsequenzierung im Rahmen eines strukturierten klinischen Behandlungsablaufs, sowie eine daraus resultierende Datenzusammenführung von klinischen und genomischen Daten in einer entsprechenden Dateistruktur soll als Grundlage dienen, eine Analyse der erhaltenen Daten zur Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erreichen und zu erleichtern.

An der Finanzierung der Koordination in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen.

Alle Erhebungen zu Gesundheitsausgaben sowie ihre Finanzierung, zu Krankheitskosten und Personal im Gesundheitswesen und ein regionales Gesundheitspersonalmonitoring finden Eingang in eine zentrale Bundesstatistik

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