Anpassung der Pflegesachleistungen
Die gesetzlichen Pflegekassen stellen ihren Versicherten häusliche Pflegeleistungen grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung. Das heißt, die mit der Kasse vertraglich gebundenen Leistungserbringer, wie z.B. private oder caritative Pflegedienste, erbringen im Rahmen der Pflegesachleistung die entsprechenden Pflegeleistungen und rechnen diese dann bis zum Sachleistungs-Höchstbetrag mit den Kassen ab.
In welcher Höhe die Pflegesachleistung auszuzahlen ist, hängt von der Pflegstufe ab in die der zu Pflegende eingestuft ist. Die Einstufung der Pflegebedürftigen erfolgt in vier Pflegestufen (0-IV). Ab 2013 wurde für die Versicherten die Zahlung von Pflegesachleistung auch in der Stufe 0 eingeführt und zwar dann, wenn beim Versicherten eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, z. B. bei Demenz, dauerhaft vorliegt. Die Pflegestufe 0 liegt vor, wenn ein Hilfebedarf in der Grundpflege unter 46 Minuten täglich vorliegt und gleichzeitig eingeschränkte Alltagskompetenz bestätigt wurde.
Die Pflegesachleistungen sind entsprechend der Pflegestufe gestaffelt, wobei jeweils noch zwischen Pflegefällen mit und ohne Demenz unterschieden wird. Bei Versicherten in der Pflegestufe III wird aber eine zusätzliche Pflegesachleistung wegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz nicht gewährt.
Die Höhe der Pflegesachleistung beträgt ab dem 01.01.2015 deshalb:
In Pflegestufe 0 231,00 Euro
In Pflegestufe I ohne Demenz 468,00 Euro
In Pflegestufe I mit Demenz 689,00 Euro
In Pflegestufe II ohne Demenz 1144,00 Euro
In Pflegestufe II mit Demenz 1298,00 Euro
In Pflegestufe III mit und ohne Demenz 1612,00 Euro
In Pflegestufe III (Härtefall) mit und ohne Demenz 1995,00 Euro
Die Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung (pflegerische Maßnahmen der Betreuung) können durch die entsprechende Pflegesachleistung abgedeckt werden.
Die neue Möglichkeit zur Umwidmung
Durch das neue Pflegestärkungsgesetz werden ab Januar 2015 nicht nur immense Leistungserhöhungen eingeführt, sondern auch eine Möglichkeit zur Umwidmung der Leistung. So können jetzt bis zu 50 Prozent der Pflegesachleistung für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet, also umgewidmet werden.
Ab 01.01.2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen, die bisher nur Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz beanspruchen konnten, um zusätzliche Entlastungsleistungen erweitert. Diese Leistungen können zukünftig auch von Versicherten in den Pflegestufen I bis II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz in Anspruch genommen werden. Für diese Betreuungs- und Entlastungsleitungen besteht ab 2015 ein zusätzlicher Anspruch in Höhe von 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro.
Versicherte haben nun die Möglichkeit ihre Leistungen entsprechend umzuwidmen (Umwidmungsmöglichkeit), d.h. die Zweckbestimmung des Pflegesachleistungsanspruches kann bis zu 50 Prozent auf die zusätzlichen Betreuung- und Entlastungsleistungen (z. B. Verhinderungs-, Tages- oder Kurzzeitpflege) umgelegt, also umgewidmet werden. Unbedingt ist hierbei aber darauf zu achten, dass die häusliche Versorgung und die Grundpflege ausreichend gewährleistet sind. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen vermindert sich dann natürlich entsprechend, wenn hierfür zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden.
Durch die neuen Regelungen, speziell der Umwidmungsmöglichkeit werden natürlich eine erhebliche Leistungsverbesserung und auch eine Flexibilisierung der Leistungen der Pflegeversicherung erreicht, da die Anspruchsberechtigten ihren Leistungsanspruch genau an ihre Bedürfnisse anpassen können.