Abgabe- und Fälligkeitstermine 2024
Gem. § 28f Abs. 3 SGB IV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Dies muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) erfolgen.
Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert.
Rechtsvorschrift der Fälligkeit zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 23 Abs. 1 SGB IV. Demnach werden die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt wird und Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig. Von daher haben die Arbeitgeber die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass tatsächlich auch spätestens am drittletzten Arbeitstag des Monats die Beiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sind.
Für das Jahr 2021 werden in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt, wann jeweils die Beitragsnachweise bzw. Beitragsdatensätze bei der Krankenkasse (Einzugsstelle) zu übermitteln sind. Der Datensatz muss an dem jeweiligen Tagen um 00:00 Uhr übermittelt worden sein. Des Weiteren enthält die Tabelle die Termine für Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge.
Späterster Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse |
Zahlungseingang bei der Krankenkasse |
25. Januar 2024 |
29. Januar 2024 |
23. Februar 2024 |
27. Februar 2024 |
22. März 2024 |
26. März 2024 |
24. April 2024 |
26. April 2024 |
24. Mai 2024 * 27. Mai 2024 |
28. Mai 2024 * 29. Mai 2024 |
24. Juni 2024 |
26. Juni 2024 |
25. Juli 2024 |
29. Juli 2024 |
26. August 2024 |
28. August 2024 |
24. September 2024 |
26. September 2024 |
24. Oktober 2024 ** 25. Oktober 2024 |
28. Oktober 2024 ** 29. Oktober 2024 |
25. November 2024 |
27. November 2024 |
19. Dezember 2024 |
23. Dezember 2024 |
* Der 24.05. bzw. 28.05.2024 gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist. Hierbei handelt es sich um Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen.
** Der 24.10. bzw. 28.10.2024 gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Hierbei handelt es sich um Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Achtung bei Dauer-Beitragsnachweise
Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit zur Abgabe von Dauer-Beitragsnachweisen. Dies bietet sich bei monatlich gleichbleibenden Sozialversicherungsbeiträgen, zumindest über einen längeren Zeitraum, an. Vorteilhaft ist dies für Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern, bei denen sich der Lohn bzw. das Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht ändert. Ein Dauer-Beitragsnachweis dient zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands.
Zum Jahreswechsel ist jedoch darauf zu achten, dass auch der Dauer-Beitragsnachweis ggfs. anzupassen ist. Denn auch wenn sich die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht ändern, so könnten sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durchaus Änderungen bei der Beitragshöhe und somit auch für die Beitragsabführung ergeben.