logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

 

Schwarzarbeiter lohnen sich nicht

Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 07.02.2008 AZ S 34 R 50/06 festgestellt, dass Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigt haben, auch für die fälligen Sozialversicherungsbeiträge haften müssen. Die Haftungsdauer beträgt dabei 30 Jahre.

Zum Fall

Ein Arbeitgeber wurde von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen aufgefordert, Sozialversicherungsbeiträge aus den Jahren 1995 bis 1998 in Höhe von ca. 40.000 € nach zu zahlen.
Dem Finanzamt war nämlich aufgefallen, dass die Stundenabrechnungen der Aushilfskräfte nicht mit den tatsächlich gefahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmte. Daraufhin machte u. a. die Deutsche Rentenversicherung ihre Beitragsforderung für die zurückliegende Zeit geltend. Die betreffende Spedition lehnte dies ab und verwies dabei auf die Verjährung der Forderung. Doch ohne Erfolg.

Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge ist zulässig.

Die Richter des Sozialgerichts gaben der Deutschen Rentenversicherung Recht. Wenn die Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeber nicht korrekt ist oder sogar unterbleibt, kann eine Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beitrags- und Versicherungspflicht der betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr festgestellt werden kann, weil viele Jahre bereits vergangen sind.

Bei Vorsatz beträgt die Haftung 30 Jahre

Hat ein Arbeitgeber durch Vorsatz keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, verjähren diese erst nach 30 Jahren.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Wenn Sie Fragen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung haben, stehen Ihnen die unabhängigen und gerichtlich zugelassenen Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert zur Verfügung.


Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2