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Selbständige

Absenkung des Mindestbeitrags für Freiwillig Krankenversicherte

Mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz –GKV-VEG) wurde geregelt, dass die Beitragsbelastung für Selbständige, vor allem Existenzgründer oder hauptberuflich Selbständige mit geringem Einkommen, deutlich gesenkt wird. Das GKV-VEG wird zum 01.01.2019 in Kraft treten.

Der Arbeitsmarkt hat sich auch für die Selbständigen in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Die Zahlung des bisherigen Mindestbeitrags war für Selbständige mit einem geringen Einkommen eine fast schon nicht zu stemmende Belastung gewesen. Aus diesem Grund wollte der Gesetzgeber eine entsprechende Anpassung schaffen, die den betreffenden Personenkreis eine Beitragsentlastung von ca. 800 Millionen verspricht.

Reduzierte Mindestbemessungsgrundlage ab 2019

Bei einem entsprechenden Nachweis (z.B. Einkommensteuerbescheid) zahlen freiwillig krankenversicherte Selbständige ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage. Die Mindestbemessungsgrenze bemisst sich noch bis zum 31.12.2018 aus dem 30-fachen des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße. Diese liegt im Jahr 2018 bei 2.283,75 €. Hat der Selbständige monatliche Einkünfte unterhalb des Grenzbetrags muss er trotzdem aus der Mindestbemessungsgrundlage seine Beiträge entrichten. Ab dem 01.01.2019 errechnet sich der Mindestbeitrag nicht mehr aus dem 30-fachen des 40. Teils, sondern nur noch aus dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Demnach ergibt sich für 2019 eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von monatlich 1.038,33 €. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird dadurch im Gegensatz zur bisherigen Regelung um mehr als die Hälfte reduziert. Künftig liegt der Mindestbeitrag je nach Krankenkasse im Jahr 2019 bei etwa 167 € bis 186 € zzgl. Pflegeversicherung. Selbständige die eine freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld gewählt haben zahlen nur noch etwa 160 € bis 179 € zzgl. Pflegeversicherung.

Den Beitragsunterschied zwischen der Regelung bis 2018 und ab 2019 soll die nachfolgende Tabelle noch näher erklären:

Freiwilliger Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und einem Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,0 % in 2018 und 0,9 % ab 2019 Mindesteinkommen für Selbständigen bei einem Pflegebeitrag von 2,8 % für 2018 und 3,3 % für 2019 mit Anspruch auf Krankengeld

Beitrag 2018: 420,21 €

Beitrag 2019: 195,20 €

Bemessungsgrundlage 2018: 2283,75 €

Bemessungsgrundlage 2019: 1038,33 €

Des Weiteren wurde durch das GKV-VEG dafür gesorgt, dass ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht wird. Denn die bisherige Unterscheidung bei der Beitragsbemessung zwischen haupt- oder nebenberuflicher Selbstständigkeit entfällt künftig.

Beachte:

Neben der Mindestbemessungsgrenze bei der Beitragsbemessung gibt es auch eine Höchstbeitragsbemessungsgrenze. Diese liegt für 2019 bei 4.537,50 €. D.h. haben freiwillig Versicherte Einkünfte oberhalb dieses Grenzbetrags, werden die Beiträge maximal aus diesem Betrag bemessen. Das übersteigende Einkommen bleibt dabei vollständig unberücksichtigt.

Rückwirkende Neuberechnung Beiträge

Künftig besteht die Möglichkeit der rückwirkenden Neuberechnung der Beiträge, wenn auf Grund eines nicht vorgelegten Einkommensnachweises die Beiträge aus der Höchstbemessungsgrundlage berechnet wurden und der freiwillig Versicherte innerhalb von 12 Monaten niedrigere Einkünfte belegen kann. Dann sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen.

Die Krankenkassen hatten bisher nur eine bis zu drei Monate rückwirkende Anpassung der Beitragsfestsetzung bei vorherigem Nichtnachweis des Einkommens zugelassen. Jetzt wird gesetzlich geregelt, dass innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der Zwangsfestsetzung von Höchstbeiträgen, bei Nachweis geringerer Einkünfte, eine rückwirkende Reduzierung der Beiträge erfolgt.

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