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Beitragsnachweise

Änderungen ab 01.01.2014

Die „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Ermittlung von Beitragsnachweisen“ wurden geändert und sind ab dem 01.01.2014 in der neuen Fassung gültig.
Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie zwei Tage vor der Fälligkeit von Beiträgen für jeden Abrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis per Datenübertragung erstellen müssen.

Gemeinsame Grundsätze

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt letztendlich die durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erarbeiteten und in gemeinsamen Grundsätzen festgelegten Richtlinien für den Aufbau der Datensätze zur Übermittlung von Beitragsnachweisen. Die Gemeinsamen Grundssätze sind bereits ab 02.05.2013 gültig und werden ab 01.01.2014 durch eine neue Fassung abgelöst. Neben diesen neuen Richtlinien treten aber ab dem 01.01.2014 auch die neuen Grundsätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen in Kraft.

Neue Grundsätze bei Beitragsänderungen

Im Zuge der Änderungen wurde eine wichtige Neuerung hinsichtlich der Korrektur von Beiträgen eingeführt um eine Vereinheitlichung des Meldewesens zu erreichen. Beitragsänderungen können künftig mit dem laufenden Beitragsnachweis direkt erledigt werden, wobei ein Korrekturnachweis (Datenfeld Kennzeichen Korrektur Wert 1) unterbleiben kann. Künftig ist es auch möglich durch die komplette Stornierung eines Beitragsnachweises die Beiträge vollständig vom Beitragssoll abzusetzen. Anschließend ist dann nur noch ein neuer Beitragsnachweis mit den richtigen Daten zu erstellen.

Allerdings musste wegen umfangreicher Einwände von Softwareherstellern und Arbeitgebern noch eine gewisse Übergangslösung zur Übermittlung von Beitragsänderungen eingerichtet werden. Die bereits genehmigten Grundsätze mussten hierfür allerdings nicht geändert werden, es waren nur Angleichungen bei der Datensatzbeschreibung und beim Fehlerkatalog vorgenommen werden. Übermittlungen einer Beitragskorrektur können deshalb bis 31.12.2014 noch zusätzlich mit einem Ersatz- und Differenzbeitragsnachweis erfolgen.

Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds am 01.01.2009 war eine zeitliche Rechnungsabgrenzung bei den Krankenkassen eingeführt worden, wegen der die Krankenversicherungsbeiträge für Beschäftigungen vor dem 31.12.2009 weiter der jeweiligen Kasse zuzurechnen waren und nicht dem Gesundheitsfonds. Beitragszeiten vor dem 31.12.2009 mussten ausdrücklich gekennzeichnet werden um eine Zuordnung zu gewährleisten.

Die zeitliche Rechnungsabgrenzung ist nun weggefallen und machte deshalb eine entsprechende Neuregelung des Nachweises von Beitragskorrekturen nötig.
Nachdem jetzt alle Krankenversicherungsbeiträge, auch für Zeiten vor 01.01.2009 nur noch dem Gesundheitsfonds zugeordnet werden, ist eine entsprechende Angabe von Beitragskorrekturen nicht mehr nötig.

SEPA-Lastschriftverfahren

Ein weiterer Grund für die erforderliche Neuregelung der gemeinsamen Grundsätze war die Ablösung des alten Nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahrens durch das SEPA-Lastschriftverfahren ab 01.02.2014.

Einführung eines neuen Datensatzes

Durch die Einführung der neuen Richtlinien wird auch ein neuer Datensatz erforderlich. Dieser ist dann verbindlich ab 01.01.2014 zu verwenden. Der alte Datensatz BW02/Version 09 wird dann durch den neuen BW02/Version 10 ersetzt. Der neue Datensatz ist dann aber auch für Datennachweise vor dem 01.01.2014 zu verwenden.

Abgabe und Fälligkeitstermine für 2014

Abgabetermin Beitragsnachweise

Fälligkeit der Beiträge

27.01.2014

29.01.2014

24.02.2014

26.02.2014

25.03.2014

27.03.2014

24.04.2014

28.04.2014

23.05.2014

27.05.2014

24.06.2014

26.06.2014

25.07.2014

29.07.2014

25.08.2014

27.08.2014

24.09.2014

26.09.2014

24.10.2014 (1)

27.10.2014 (2)

28.10.2014 (1)

29.10.2014 (2)

24.11.2014

26.11.2014

19.12.2014

24.12./31.12.2010 kein Arbeitstag

23.12.2014

(1): Neue Bundesländer
(2): Alte Bundesländer

Sollten Sie weitere Fragen zum neuen Beitragsnachweisverfahren haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein und Partner selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter rufen Sie uns einfach an.

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