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Einmalzahlungen

Spezielle Regelungen

Es ist nicht immer leicht Einmalzahlungen (EZ) hinsichtlich ihrer Beitragspflicht eindeutig einzuordnen. So sind immer gesonderte Regelungen zu beachten, wenn innerhalb eines Monats während der laufenden Beschäftigung ein neuer Arbeitgeber dazukommt oder wegfällt oder wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander in unterschiedlichen Rechtskreisen ausgeübt werden.

Prozentual aufgeteilte Beitragsbemessungsgrenzen

Bei Einmalzahlungen ist immer zu beachten, dass diese beitragspflichtig sind wenn das bisher geleistete Arbeitsentgelt unter der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bleibt. Anteilige Bemessungsgrenzen werden für die Tätigkeit ermittelt, bei der vom Arbeitgeber eine Einmalzahlung geleistet wird. Wenn während einer laufenden Beschäftigung ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen wird und der Arbeitgeber hier eine Einmalzahlung leistet, so werden für die anteiligen Bemessungsgrenzen nur die Zeiten der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber herangezogen, der die Einmalzahlung bezahlt.

Bei mehreren gleichzeitig bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sind für die Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Entgelts im laufenden Kalenderjahr, nicht nur die Entgelte des Beschäftigungsverhältnisses in dem die Einmalzahlung gezahlt wird heranzuziehen, sondern auch alle Entgelte der anderen Beschäftigungsverhältnisse. Tritt allerdings im Laufe des Jahres eine Beschäftigung hinzu und wird hier eine Einmalzahlung gezahlt, so wird das beitragspflichtige Entgelt aus der anderen Beschäftigung nicht herangezogen wenn es in einer Zeit vor der Aufnahme der neuen Beschäftigung gezahlt wurde.

Aufnahme einer neuen Beschäftigung während eines Monats

Damit beim Hinzutritt einer neuen Tätigkeit während eines Monats eine anteilige Aufteilung der Arbeitsentgelte vor und nach dem Hinzutritt der neuen Tätigkeit vermieden wird, haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf geeinigt, das Arbeitsentgelt im Monat der Aufnahme der neuen Beschäftigung vollständig, also das ganze Monat, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, heranzuziehen.

Wegfall einer Beschäftigung während eines Monats

Die oben genannte Regel wird auch dann angewendet wenn während eines Monats, von mindestens zwei nebeneinander bestehenden Beschäftigungsverhältnissen eines wegfällt und nach dem Wegfall eine Einmalzahlung gezahlt wird. Hier wird also auch der Monat voll für die Ermittlung der BBG herangezogen und keine Aufteilung vor und nach Wegfall der neuen Beschäftigung vorgenommen.

Um den Sachverhalt deutlicher zu machen folgt ein Beispiel (nur für die Krankenversicherung)


Monatliche Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung = 3937,50 €

Erstes Beschäftigungsverhältnis – seit Jahren bei Firma A
Arbeitsentgelt pro Monat = 2500,00 €

Neues Beschäftigungsverhältnis seit 16.06.2013 bei Firma B
Arbeitsentgelt im Juni (Teilentgelt) = 750,00 €

Arbeitsentgelt ab 01.07.2013 (normales Entgelt monatlich) = 1500,00 €

Die Firma B gewährt im November eine Erfolgsprämie von 500,00 €

Der beitragspflichtige Anteil der Einmalzahlung wird wie folgt ermittelt:

anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Juni bis November) = 23625,00 €

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Juni bis November) = 22937,50 €

Differenz = 687,50 €

Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung = 500,00 €

Für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2013 muss die Beitragsbemessungsgrenze anteilig und zwar für 180 Tage ermittelt werden.

Das gesamte beitragspflichtige Entgelt setzt sich zusammen aus:

dem beitragspflichtigen Entgelt, mit Einmalzahlung, aus der Beschäftigung bei der Firma B, in Höhe von 8132,80 € (750 € im Juni + 5 x 1476,56 € für Juli bis November)

und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der Firma A ab dem Monat der Mehrfachbeschäftigung in Höhe von 14804,70 € (2500 € im Juni + 5 x 2460,94 € für Juli bis November)

Das Entgelt wird dabei jeweils auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze gekürzt.

Die gezahlte Einmalzahlung wird somit in Höhe von 500 € für die Beitragsberechnung bei der Krankenversicherung herangezogen.

Ausübung Mehrfachbeschäftigungen in verschiedenen Rechtskreisen

Eine Verhältnisberechnung muss vorgenommen werden, wenn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einmalzahlungen geleistet werden die zusammen die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und dem anrechenbaren beitragspflichtigen Arbeitsentgelt überschreiten. Die Einmalzahlungen müssen dann anteilmäßig so gekürzt werden, dass zusammengenommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, wobei diese Regelung auch dann anzuwenden ist wenn die Beschäftigungsverhältnisse in verschieden Rechtskreisen ausgeübt werden.

Zuerst muss hier geprüft werden ob durch die gezahlte Einmalzahlung die aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost zufließt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Ost überschritten wurde. Es erfolgt hier zunächst eine Bestimmung bzw. Begrenzung der Beitragspflicht der gezahlten Einmalzahlung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der Tätigkeit im Rechtskreis Ost.

Im zweiten Schritt wird aus beiden Beschäftigungen die Beitragspflicht der Einmalzahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bestimmt, wobei die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West zum Ansatz kommt. Eine Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der Tätigkeit im Rechtskreis Ost erfolgt dann nur noch in Höhe des im ersten Schritt ermittelten Anteils.


Hierzu auch ein Beispiel – nur für Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV und AlV)

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze für RV und AlV West = 5800,00 €

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze für RV und AlV Ost = 4900,00 €

laufendes Arbeitsentgelt Firma A – Ost = 4750,00 €

laufendes Arbeitsentgelt Firma B – West = 950,00 €

Einmalzahlung Firma A im November = 2500,00 €

Einmalzahlung Firma B im November = 400,00 €

1. Schritt:

Berücksichtigung der Einmalzahlung v. Firma A, Rechtskreis Ost

Anteilige Beitragsbemessungsgrenze Ost v. Januar bis November = 53900,00 €

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt v. Januar bis November = 52250,00 €

Differenz = 1650,00 €

Maximal beitragspflichtiger Anteil der Einmalzahlung = 1650,00 €

2. Schritt

Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung

anteilige Beitragsbemessungsgrenze West v. Januar bis November = 63800,00 €

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Firma A v. Januar bis November = 52500,00 €

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Firma B v. Januar bis November = 10450,00 €

Differenz = 1100,00€

beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung = 1100,00 €

Die Aufteilung der beitragspflichtigen Anteile der Einmalzahlungen

Arbeitgeber A
1 650,00 € x 1 100,00 €__________= 885,37 €
(1 650,00 € + 400,00 €) 2 050,00 €
     

Arbeitgeber B
400,00 € x 1 100,00 €___________ = 214,63 €
(1 650,00 € + 400,00 €) 2 050,00 €
     

Da sich die Zuordnung bzw. Aufteilung von Einmalzahlungen, besonders bei verschiedenen Rechtkreisen oftmals sehr schwierig gestaltet und für den Laien  kaum zu überblicken ist, sollten Sie sich immer an einen qualifizierten Rechtsexperten wenden.

Hier steht ihnen die Rentenberatung Kleinlein und Partner sehr gerne mit Fachkompetenz für weitere Informationen und Beratung gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

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