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Die Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung

Nach  einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV vorzeitig enden.
Bei bestimmten Fallkonstellationen ist in der GKV eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. So wird zum einen die Abgrenzung zwischen GKV und PKV geregelt, zum anderen führt dies zu einer Sicherung der Kontinuität im Versicherungsverhältnis. Die Befreiung von der GKV beinhaltet auch die Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung.

Für wen kommt eine Befreiung in Frage?

Versicherte, die aus nachstehenden Gründen der Versicherungspflicht unterliegen, können sich auf Antrag befreien lassen:

  • Änderung der JAE-Grenze zum Jahresbeginn
  • Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug von Leistungen keine GKV bestand und derjenige in der PKV Leistungen vom Umfang und Art der GKV erhält
  • Aufnahme einer Tätigkeit während der Elternzeit oder des Elterngeldbezugs
  • Herabsetzung der Wochenarbeitszeit während einer Pflegezeit
  • Herabsetzung der Arbeitszeit auf 50 Prozent oder weniger als 50 Prozent der durchschnittlich regelmäßigen  Wochenarbeitszeit vergleichbarer Volltätiger
  • Wenn der Beschäftigte mind. fünf Jahre versicherungsfrei aufgrund der Überschreitung der JAE-Grenze war
  • Antrag oder Bezug auf Rente sowie Teilnahme an Leistung zur Arbeitslebensteilhabe
  • Berufspraktikum oder Studienaufnahme
  • Tätigkeit in einer Behinderteneinrichtung


Der Antrag auf Befreiung muss spätestens drei Monate nach Versicherungspflichtbeginn gestellt werden, sie gilt rückwirkend. Wenn jedoch Leistungen bezogen wurden, gilt sie mit Beginn des der Antragstellung folgenden Monats.

Wirkungen einer Befreiung

Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben dies auch dann, wenn ein Tatbestand hinzutritt, der grundsätzlich eine Versicherungspflicht begründet. Bei Befreiungen während Pflege- oder Elternzeit gilt die Befreiung ausschließlich für deren Dauer. Wenn ein befreiungsbezogener Tatbestand endet und es tritt aufgrund eines externen Tatbestands eine Versicherungspflicht ein, wirkt die Befreiung nicht weiter fort. Derzeit ist jedoch die Fortwirkung der Befreiung gesetzlich geregelt, wenn der einer Befreiung zugrunde liegende Sachverhalt in der Zwischenzeit entfallen war.

Bundessozialgerichts stellt Rechtslage klar

Das Bundessozialgericht hat über die Wirkung einer Versicherungspflichtbefreiung entschieden (BSG, Urteil vom 25.05.2911, AZ. B 12 KR 9/09 R). Dem Urteil lag zugrunde, dass ein versicherungsbefreiter Arbeitnehmer sich von einer aufgrund der Erhöhung der JAE-Grenze eingetretenen Versicherungspflicht hat befreien lassen. Aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld (ALG) trat eine Versicherungspflicht ein, die auch nach Aufnahme einer neuen Tätigkeit fortbestand. Die Sozialrichter entschieden, dass die Tätigkeit nach dem ALG-Bezug diese Pflicht zur Krankenversicherung begründet. Die ursprünglich geltende Befreiung endet mit dem Ende der vorherigen Tätigkeit, auf die sich die Befreiung ursprünglich begründete. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn anschließend ein anderer Sachverhalt eine Versicherungspflicht rechtfertigt und begründet.

Mit diesem Urteil haben die Richter des Bundessozialgerichts den Weg zurück in die GKV leichter gemacht, dennoch sollte ein Wechsel von der GKV in die PKV wohl überlegt sein und aus allen Aspekten heraus abgewogen werden.

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