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Besonderheiten ab 01.01.2012

Treffen mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren beitragspflichtige Einnahmen zusammen die maßgeblichen BBG (Beitragsbemessungsgrenzen) überschreiten, müssen die Arbeitsentgelte für die Berechnung der Beiträge in ihrer Höhe so gekürzt werden, dass sie die BBG insgesamt nicht überschreiten. Seit dem 01. Januar 2012 werden die beitragspflichtigen Einnahmen von der Verhältnisrechnung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze reduziert. Nachstehend wird über einige wichtige Besonderheiten für die Berechnung der Beiträge von Mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern berichtet.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer besitzt zwei Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitnehmern. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt beim Arbeitgeber A 6.000,-- € und beim Arbeitgeber B monatlich 2.000,-- €. Zählt man beide Entgelte zusammen, ergibt sich ein Gesamtentgelt in Höhe von 8.000,-- €. Sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Folglich muss eine anteilige Kürzung vorgenommen werden.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung:

•    Arbeitgeber A: 3.825,-- € x 3.825,-- € ./. 5.825,-- € (3.825 + 2.000) = 2.511,70 €
•    Arbeitgeber B: 3.825,-- € x 2.000,-- € ./. 5.825,-- € = 1.313,30 €

Das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A wurde auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. Somit ergab sich aus beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 5.825,-- €

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung:

•    Arbeitgeber A: 5.600,-- € x 5.600,-- € ./. 7.600,-- € = 4.126,32 €
•    Arbeitgeber B: 5.600,-- € x 2.000,-- € ./. 7.600,-- € = 1.473,68 €

Die Berechnungsgrundlage ist identisch gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung nur mit dem Unterschied, dass eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage, nämlich 5.600,-- € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt.

Einmalig gezahltes Beschäftigungsentgelt

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Normen für die Berechnung des beitragspflichtigen Teils von Einmalzahlungen auch für Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen (§ 23a III S. 1 SGB IV). Jedoch werden die aus weiteren Beschäftigungen mit Versicherungspflicht stammenden beitragspflichtigen Beschäftigungsentgelte im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt.

Wenn mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern im gleichen Abrechnungszeitraum Einmalzahlungen, die zusammen die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Versicherungszweiges und dem bisher beitragspflichtigen Beschäftigungsentgelt übersteigen, erhalten, führt man eine anteilmäßige Aufteilung durch. Die dem zugrunde liegende Berechnungsformel lautet:

Einmalig gezahltes Beschäftigungsentgelt mal Differenz*
Gesamtsumme aller einmalig gezahlten Beschäftigungsentgelte

*Differenz zwischen bisher beitragspflichtigen Beschäftigungsentgelt und anteiliger BBG

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erzielt aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei zwei verschiedenen Arbeitgebern folgendes laufendes Arbeitsentgelt:

Arbeitgeber A: 2.300,-- €
Arbeitgeber B: 1.900,-- €
Im Juni 2012 zahlt der Arbeitgeber A ein Urlaubsgeld als Einmalzahlung in Höhe von 2.300,-- €

Die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für 2012 3.825,-- € und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.600,00 €

Berechnung des beitragspflichtigen Anteils aus der Einmalzahlung:


Anteilige BBG von Januar - Juni 2012: 22.950,-- € (KV/PV) 33.600,-- € (RV/ALV)
Beitragspfl. Arbeitsentgelt von
Januar bis Juni 2012:                        22.950,-- € (KV/PV) 25.200,-- € (RV/ALV)
Differenz                                                 0,00 €                          8.400,-- €
Beitragspfl. Anteil Einmalzahlung    0,00 €                          2.300,-- €

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind aus der Einmalzahlung keine Beiträge zu entrichten. Anders in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier sind Beiträge aus 2.300,-- € je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen.

Kurzarbeitergeldbezug

Sofern es bei einem Arbeitgeber des Arbeitnehmers mit einer Mehrfachbeschäftigung zu einem Arbeitsausfall aufgrund von Kurzarbeit kommt, gilt nachstehendes: Für die Aufteilung der Beschäftigungsentgelte mit einer Beitragspflicht bei einem Bezug eines Kurzarbeitergeldes wird nicht nur das tatsächliche Beschäftigungsentgelt, sondern das SV-Entgelt (dies ist das Istentgelt plus das fiktive Entgelt) herangezogen.    

Bei der Verteilung der Beitragslast muss berücktsichtigt werden, dass die Arbeitnehmer nur an den Beiträgen beteiligt sind, die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallen. Arbeitnehmer haben das auf das fiktive Arbeitsentgelt allein zu tragen.

Beschäftigung in neuen und alten Bundesländern

Wird eine Beschäftigung in den neuen sowie eine andere Beschäftigung in den alten Bundesländern ausgeübt, so ist das Beschäftigungsentgelt aus der jeweiligen Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Rechtskreis für die Berechnung heranzuziehen. Sollte sich dadurch insgesamt ein Betrag ergeben, der über der BBG West liegt, wird für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nachstehende Formel herangezogen.

ggf. gekürztes Einzelbeschäftigungsentgelt x BBG West
Summe der ggf. gekürzten Einzelbeschäftigungsentgelte

Da die Höhe der BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung in den neuen und alten Bundesländern identisch ist, gelten für diese Beiträge keine Besonderheiten.  

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