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fester Abgabetermin für Arbeitgeber

Am 01.01.2008 tritt zum größten Teil das Sozialversicherungsänderungsgesetz in Kraft. Dadurch ergibt sich beim Abgabetermin der Beitragsnachweise eine wichtige Änderung, die insbesondere für Arbeitgeber gilt.

Was ändert sich?

Die Einreichungsfrist für die Beitragsnachweise war bisher in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Diese individuelle Verfahrensweise entfällt zum 31.12.2007. Ab dem 01.01.2008 müssen die Beitragsnachweise vom Arbeitgeber spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge des aktuellen Monats abgegeben werden. Eine abweichende Regelung ist nicht mehr möglich.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats fällig.

Beispiel Januar 2008:
Drittletzter Bankarbeitstag:                29.01.2008
Abgabe der Beitragsnachweisung spätestens am    25.01.2007 (zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge)

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Ihr Krankenkassenbetriebswirt und Rentenberater Marcus Kleinlein steht Ihnen für Fragen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung jederzeit zur Verfügung. Er berät und unterstützt Sie auch im Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozial- und Landessozialgericht.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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