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Beurteilung der Beitragspflicht

Seit Januar 2007 ist die sog. Pendlerpauschale für den Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer der Entfernung von der Steuer absetzbar.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 23.08.2007 (AZ: VI B 42/07) seine Bedenken gegen diese Regelung angemeldet hatte, wird im Jahr 2008 das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden.
Auf Grund dieser Entwicklung hat das Bundesministerium für Finanzen am 04.10.2007 (AZ: IV A 4 – S 0623) die Finanzämter darauf hingewiesen, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder bis zum 20 Kilometer als Werbungskosten steuerlich absetzbar ist. Damit dies möglich ist, müssen von den Steuerpflichtigen entsprechende Anträge auf die Aussetzung der Vollziehung bei den Finanzämtern gestellt werden. Der Antrag muss folgende Begründung enthalten:

  • auf der Lohnsteuerkarte muss die Eintragung eines Freibetrages abgelehnt werden,
  • die Einkommensteuer-Vorauszahlung darf nicht festgesetzt werden und
  • dies bezieht sich auf künftig ergehende Steuerbescheide.

Beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung

Auch wenn steuerrechtlich die ersten 20 Kilometer steuerfrei sind, so sind die Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch weiterhin beitragspflichtig zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Dies liegt daran, dass sich der im Jahre 2007 angepasste § 9 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz aktuell nicht geändert hat. Darin wird geregelt, dass eine Steuerentlastung erst ab dem 21.Kilometer der Entfernung möglich ist. Auch eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz entfällt. Somit sind die ersten 20 Kilometer als Arbeitsentgelt zu beurteilen und unterliegen folglich der Beitragspflicht.

Fazit

Es bleibt abzuwarten wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Gleichzeitig ist schon jetzt darauf hinzuweisen, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit nicht automatisch ein Rechtsanspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Sozialversicherungsbeiträge besteht. Dies ist nur dann möglich, wenn die Finanzbehörde für die zurückliegenden Zeiträume eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässt und der Arbeitgeber dies auch nutzt. Nur dann, ist ein Erstattungsanspruch rückwirkend ab Januar 2007 gegeben, sofern der Beschäftigte (Versicherte) keine Leistungen mit Entgeltcharakter (z.B. Krankengeld) erhalten hat.

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