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Beitragspflicht ohne Einkommen

Obwohl freiwillige Mitglieder (z.B. Selbständige) einer gesetzlichen Krankenkasse während der Elterzeit über kein eigenes Einkommen verfügen, muss dieser Personenkreis trotzdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Zu diesem Ergebnis ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.05.2004, Az. B 12 KR 27/02 R, gekommen.

Zum Fall

Die Krankenkasse einer Mutter in Elternzeit forderte von ihr als freiwilliges Mitglied einen Mindestbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von ca. 100,-- €. Während des Bezugs von Erziehungsgeld hatte die Versicherte keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass sie während der Elternzeit, analog eines versicherungspflichtigen Mitglieds, doch beitragsfrei versichert sei. Nachdem der Widerspruch erfolglos blieb, wandte sich die Mutter in letzter Instanz an das Bundessozialgericht.

Keine Beitragsfreiheit

Das Bundessozialgericht gab eindeutig der beklagten Krankenkasse Recht. Beitragsfreiheit ist für freiwillige Mitglieder nicht gegeben. Hierzu sieht der Gesetzgeber nur eine Regelung bei versicherungspflichtigen Mitgliedern vor, bei denen die Mitgliedschaft während der Elternzeit oder des Bezugs von Erziehungsgeld weiterhin bestehen bleibt (vgl. § 192 SGB V). Das Fortbestehen der Mitgliedschaft gilt zwar auch für freiwillige Mitglieder solange diese z. B. durch einen Austritt nicht beendet wird. Sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillige Mitglieder bezieht sich die Beitragsfreiheit lediglich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 224 SGB V nur auf die Einkünfte aus dem Erziehungsgeld. D.h. für das Erziehungsgeld sind keine Beiträge zu entrichten.
Für Versicherungspflichtige bedeutet dies, dass die Beitragsfreiheit sich auf die Zeit der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld erstreckt, solange nebenher keine weiteren Einkünfte erzielt werden.

Andere Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern

Bei freiwilligen Mitgliedern ist die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung anders geregelt. Demnach richtet sich die Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Für diesen Personenkreis gilt als beitragspflichtige Einnahme der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (z.Zt. 851,67 €). Daraus errechnet sich der Beitrag aus dem ermäßigten Beitragssatz (= 14,9 %).
Der Mindestbeitrag ist bei freiwilligen Mitgliedern immer zu zahlen auch dann, wenn während des Bezugs von Elterngeld keine weiteren Einkünfte vorhanden sind.

Autor: Klaus Meininger

Empfohlene Links:
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