logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

14,9 oder 15,5 Prozent

Arbeitnehmer die von Ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt wurden und für diese Zeit Arbeitsentgelt beziehen sind deshalb auch Versicherungs- und beitragspflichtig in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Diese Auffassung hatte zuletzt das Bundessozialgericht am 29.09.2008, Az. B 12 KR 22/07 R, vertreten.
Mit dieser Grundsatzentscheidung musste aus Sicht der Krankenkassen, insbesondere dem Spitzenverband der Krankenkassen, festgelegt werden, welcher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freigestellten Arbeitnehmern anzusetzen ist. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2011 15,5 %, davon übernimmt der Arbeitgeber einen Anteil von 7,3 %. Die restlichen 8,2 % muss der Versicherte aufbringen.
Der ermäßigte Beitragssatz liegt derzeit bei 14,9 % (Arbeitgeberanteil = 7 %, Versichertenanteil = 7,9 %).
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Versicherungspflicht nicht mit der Aufgabe der Arbeit endet sondern erst, im Falle der Weitergewährung von Arbeitsentgelt, mit der vertraglich vereinbarten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Unterscheidung zwischen 3 Fallkonstellationen

Zur Klagerstellung in welcher Höhe bei freigestellten Arbeitnehmern der Beitragssatz zu entrichten ist, hat der Spitzenverband der Krankenkassen in seiner Sitzung am 30.06.2010 folgende Varianten herausgearbeitet:

1. Wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich eindeutig geregelt, dass während der Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt uneingeschränkt weiter gewährt wird, ist in diesen Fällen der ermäßigte Beitragssatz zu erheben. Uneingeschränkt bedeutet, dass im Fall einer Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf der 6 wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, die Zahlung von Lohn oder Gehalt weiter erfolgt. Ein Anspruch auf Krankengeld scheidet daher aus.

2. Lautet die Vereinbarung zur Freistellung, dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit über den Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen kein weiteres Arbeitsentgelt gezahlt wird, so ist der allgemeine Beitragssatz in Ansatz zu bringen. Denn mit dieser Fallkonstellation besteht dann auch ein Anspruch auf Krankengeld.

3. Existiert zwischen beiden Parteien eine Wertguthabenvereinbarung gem. § 7 b SGB IV werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz erhoben. Dies gilt aber nur dann, wenn die Tätigkeit nach der Freistellungsphase nicht mehr aufgenommen wird.

Unterstützung durch Rentenberater

Gerichtlich zugelassene und von den Versicherungsträgern unabhängige Rentenberater helfen bei Fragen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wenn diese im Zusammenhang mit einer Rente stehen.
Die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen als kompetenter Ratgeber dafür zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2