Allgemeines
Übersteigt das vom Arbeitnehmer erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht seit dem 01.01.2011 wieder ab Beginn der Beschäftigung Versicherungsfreiheit. Wird während des Beschäftigungsverhältnisses die JAE-Grenze überschritten, scheidet der Beschäftigte mit Ende des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung aus.
Diese Neuerung ergibt sich aus dem Ende 2010 verabschiedeten Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz –GKV-FinG).
Versicherungsfreiheit zum Jahreswechsel 2010/2011
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt versicherungsfrei. Demnach endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sie überschritten wurde. Außerdem muss noch vorausschauend betrachtet werden, ob die JAE-Grenze auch für das kommende Jahr überschritten wird. Nachdem das GKV-FinG bereits zum 31.12.2010 in Kraft getreten ist, ergibt sich die Neuerung bereits zum Jahreswechsel 2010/2011.
Bisheriges Recht:
Nach der alten Regelung kam es zum Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nur dann, wenn das bezogene Arbeitsentgelt auch tatsächlich die JAE-Grenze überschritten hatte.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.100,--€. Bedingt durch eine Gehaltserhöhung beträgt das Gehalt ab Dezember 2010 4.200,--€. Somit ergibt sich ein Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2010 in Höhe von 49.300,-- €.
Versicherungsfreiheit kann demnach nicht eintreten, weil für das Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde.
Neue Regelung:
Ab sofort gilt eine vorausschauende Betrachtungsweise auf Basis eines Zeitjahres und der zu erwarteten Einkünfte des Arbeitnehmers. Übertragen auf das o.g. Beispiel bedeutet dies, dass ab dem 01.01.2011 Versicherungsfreiheit eintritt. Es ist von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mtl. 4.200,-- € auszugehen. Folglich beträgt das Jahresarbeitsentgelt 50.400,-- €. Sowohl für das Jahr 2010 als auch für 2011 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten. Der Arbeitnehmer ist ab dem 01.01.2011 versicherungsfrei.
Beginn einer neuen Beschäftigung
Versicherungsfreiheit besteht für Arbeitnehmer, die bei Beginn einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Die Höhe der Arbeitsentgelte aus den Jahren zuvor ist dabei unerheblich. Allerdings erfolgt eine Hochrechnung auf 12 Monate aus der dann abzuwägen ist, ob die JAE-Grenze erreicht wird.
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht
Wird bzw. wurde für das laufende Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, so scheidet der Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres aus, in dem die Grenze überschritten wurde. Als weitere Voraussetzung gilt, dass auch die JAE-Grenze für das folgende Jahr überschritten wird.
Freiwillige Versicherung
Ist ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden kann sich die Mitgliedschaft in Form einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fortsetzen. Die freiwillige Versicherung setzt sich automatisch fort, es sei denn der Arbeitnehmer erklärt innerhalb von zwei Wochen seinen Wechsel in die private Krankenversicherung. Voraussetzung für die Fortsetzung einer freiwilligen Versicherung ist die Erfüllung einer Vorversicherungszeit. D.h. in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden muss der Arbeitnehmer mindestens 24 Monate lang in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Oder es bestand vor dem Ausscheiden eine ununterbrochene Versicherung von mindestens 12 Monaten.
Arbeitnehmer die zum Jahreswechsel 2010/2011 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, hat der Gesetzgeber großzügig auf die Erfüllung der Vorversicherungszeit für die freiwillige Fortführung der Mitgliedschaft verzichtet.
Unterschreitung der JAE Grenze
Wird während des Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Dauer unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit mit sofortiger Wirkung und nicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres.
Teilzeitbeschäftigte und Befreiung von der Versicherungspflicht
Auf Antrag werden Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit, die im Anschluss an den Bezug von Elterngeld, Elternzeit oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung in Höhe der Hälfte der Arbeitszeit oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter aufnehmen und diese Vollbeschäftigten versicherungsfrei wegen Überschreitung der JAE-Grenze gewesen wären. Weitere Befreiungsvoraussetzung, ist, dass diese Personen seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitung der JAE-Grenze versicherungsfrei sind. Die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld, Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit wird dabei mit eingerechnet.
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