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Allgemeiner Beitragssatz ist maßgebend

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.11.2008 Az. B 12 KR 7/08 R darüber entschieden, dass für Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend ist. D.h. aus diesem Einkommen muss der volle Kassenbeitrag entrichtet werden.

Zum Fall

Ein freiwilliges Mitglied war bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesen. Neben seiner gesetzlichen Rente bezog er als früherer Beamter noch Versorgungsbezüge. Diese wurden ihm in Höhe von ca. 2.950 € ab Dezember 2003 gewährt.
Seine Krankenkasse teilte ihm daraufhin mit, dass ab dem Januar 2004 aus dem Versorgungsbezug der volle allgemeine Beitragssatz der Kasse relevant sei. Bedingt durch das GKV-Modernisierungsgesetz ist nicht mehr der halbe Beitragssatz zu erheben, sondern eben der volle Krankenversicherungsbeitrag, so die Kasse in ihrer Begründung.
Nachdem der Widerspruch, die Klage vor dem Sozialgericht und die Berufung vor dem Landessozialgericht des Mitglieds erfolglos blieben, musste das Bundessozialgericht entscheiden.

Kein verfassungswidriger Verstoß

Die Richter gaben der beklagten Krankenkasse Recht. In ihrer Urteilsbegründung kamen sie zu der Auffassung, dass hier kein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt. In diesem Zusammenhang bezog sich das BSG auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.2006 Az. 1BvR 2137/06. Die Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge ist nicht zu beanstanden und führt letztendlich auch nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Rentnern, die keine Versorgungsbezüge erhalten.

Die damalige Entscheidung wurde erneut durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.07.2018, 1 BvL 2/18, festgestellt. Demnach ist die Beitragszahlung aus einem Versorgungsbezug in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Besonderheit Pensionskassen:

Rentenzahlungen von Pensionskassen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Wird bei einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ein Lebensverischerungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abgeschlossen oder in der Form umgestellt, dass der frühere Arbeitnehmer die Versicherungsprämien für die Zukunft selbst leistet, wird ab diesem Zeitpunkt der Rahmen in der Funktion einer Betriebsrente verlassen. Eine Unterscheidung gegenüber privat abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen gibt es dann nicht mehr. Dieser Prämienanteil führt dann nicht mehr zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zu dieser Auffassung ist aktuell das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15, gelangt.

Service

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