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Verdoppelung des Beitrags ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.02.2008 Az. 1 BvR 2137/06 entschieden, dass die Höheren Krankenversicherungsbeiträge auf Zusatzrenten nicht verfassungswidrig sind. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liegt nicht vor.

Zum Hintergrund

 

Bis 2003 wurden auf Zusatzrenten (Versorgungsbezüge) die neben einer gesetzlichen Rente bezogen wurde, der halbe Beitragssatz zur Krankenversicherung entrichtet. Mit der Gesundheitsreform im Jahre 2004 wurde diese Regelung abgeschafft. Seit dieser Zeit müssen Rentner aus ihrer Zusatzrente den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung bezahlen.
Gegen diese Mehrbelastung reichten viele Rentner und Verbände Klagen bei den Sozialgerichten ein. Nachdem diese Klagen keinen Erfolg hatten musste das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit entscheiden.

Beschwerde wurde nicht angenommen

Am 04.04.2008 teilte das Verfassungsgericht mit, dass durch Beschlussfassung vom 28.02.2008 die Beschwerde erst gar nicht angenommen wurde.
Verfassungsrechtlich ist die Erhebung des vollen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden gewesen. Damals hatte der Gesetzgeber die Regelung deshalb eingeführt, damit die gesetzliche Krankenversicherung nicht in eine finanzielle Schieflage gerät. Die Richter entschieden weiter, dass 2004 eine bis dato entstandene Ungleichbehandlung ausgeglichen wurde.

Verhältnismäßigkeit der höheren Beiträge liegt vor

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Entrichtung des vollen Beitragssatzes nicht unverhältnismäßig ist. Zur Finanzierung des Krankenversicherungssystems und der Erhöhung des medizinischen Fortschritts musste der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung reagieren. Als weiterer Grund wurde die Steigerung der älteren Menschen genannt. Als Mehreinnahmen erwartete der Gesetzgeber eine Mehreinnahme an Beiträgen von ca. 1,6 Milliarden Euro. Diese Mehrbelastung könne den Rentnern nach Ansicht des Verfassungsgerichts durchaus aufgelastet werden.

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