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elektronische Gesundheitskarte

Kein datenschutzrechtlicher Verstoß

Viele Versicherte haben bereits die neue Elektronische Gesundheitskarte (eGK). Aber auch nicht wenige, nämlich ca. fünf Prozent der rund 70 Millionen gesetzlich Versicherten haben, auch aus Besorgnis um den Datenschutz, noch keine neue Karte. Durch ein Urteil des Sozialgerichtes Berlin wurde nun die Verpflichtung der Versicherten festgelegt sich mit der eGK auszustatten.

Das Sozialgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 07.11.2013 festgelegt, dass gesetzlich Krankenversicherte ab dem 01.01.2014 verpflichtet sind, die neue elektronische Gesundheitskarte zu benutzen um damit ihren Versicherungsschutz nachzuweisen. Im Gegenzug sind die Krankenkassen nicht verpflichtet ihren Versicherten einen anderweitigen Nachweis über die Versicherung auszustellen. Das Gericht stellte fest, dass die Versichertengemeinschaft ein nicht unerhebliches Interesse daran hat, dass eine Verpflichtung zur Benutzung der eGK besteht und auch eine Speicherung der persönlichen Daten auf der Karte erfolgt, weil dadurch eine gezielte Leistungserbringung und auch deren Abrechnung erfolgen kann. Ein Missbrauch der Karte sowie auch die genaue Feststellung des Versicherten werden durch das verbindlich aufzubringende Bild sichergestellt.

Neue Karte ist ab 01.01.2014 Pflicht

Alle gesetzlich Versicherten müssen ab 01.01.2014 verbindlich die seit Jahren umstrittene neue Gesundheitskarte verwenden. Wegen datenschutzrechtlicher Bedenken versuchen Versicherte seit Monaten vor dem Sozialgericht Berlin die Einführung der neuen Karte zu verhindern, was aber bisher immer abgelehnt wurde, da keine Eile bestand. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil wurde der Antrag zum ersten Mal nun auch aus inhaltlichen Gründen abgelehnt.

Zu der Entscheidung musste es kommen, weil ein Versicherter aus Berlin der noch im Besitz der alten, bis 30.09.2013 gültigen Krankenversichertenkarte war, sich mehrmals weigerte, seiner Kasse die zur Erstellung der neuen eGK erforderlichen Angaben zu machen und ein Bild zu übersenden. Er berief sich dabei auch auf die öffentliche Kritik an der neuen Karte und gab an, die „biometrisch angelegten Krankenkarten“ nicht zu benötigen. Durch ein Eil-Antragsverfahren am 21.10.2013 beim Sozialgericht Berlin wollte er dann seine Krankenkasse dazu verpflichten lassen, ihm eine anderweitige Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz zur Vorlage bei seinen Ärzten auszustellen.

Gebrauch der eGK ist Pflicht

Für gesetzlich Krankenversicherte besteht ab dem 01.01.2014 eine eindeutige Verpflichtung die eGK zum Nachweis seines Versicherungsschutzes zu benutzen, legte das Sozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 07.11.2013 fest. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die durchaus vorhandene eingeschränkte Handlungspflicht des Antragstellers müsse hierbei aber eindeutig hinter dem Interesse der Solidargemeinschaft an einer zielgerichteten Leistungserbringung sowie der entsprechenden Abrechnung zurückstehen. Des Weiteren muss der Antragsteller auch an der Erstellung der Karte mitwirken, da die Kasse ohne die entsprechenden Daten und ein Lichtbild eine Karte nicht ausstellen könne.

Versichertenrecht durch Lichtbild-Pflicht nicht verletzt

Durch die Einführung der neuen eGK mit ihrem erweiterten Umfang, wird am Ausmaß der unbedingt erforderlichen Karten-Daten nichts geändert. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 Abs.1 und 1 Abs. 1 Grundgesetz) sowie das Sozialgeheimnis werden durch die Datenspeicherung oder das Foto weder berührt noch verletzt, da das Allgemeininteresse daran eindeutig das Individualinteresse des Antragstellers übersteigt. Es liege zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, mit dem sich aber der Versicherte abfinden müsse, da durch die bindend anzugebenden persönlichen Daten nicht dem höchstpersönlichen oder sensiblen Bereich des Versicherten zuzuordnen sind. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass nur bei Beteiligung aller Versicherten an der Nachweispflicht bei der Inanspruchnahme von Leistungen, das System der gesetzlichen Krankenversicherung auch funktionieren könne.

Weitere Möglichkeiten

Die neue elektronische Gesundheitskarte bietet für die Zukunft noch die Möglichkeit vieler weiterer Anwendungsbereiche und Möglichkeiten, die aber derzeit gesetzlich noch nicht genau festgelegt werden können, da sie in jedem Fall auch der Zustimmung der Versicherten bedürfen. Einer Nutzung der eGK in ihrem derzeitigen Umfang stehen diese vorhandenen Möglichkeiten aber nicht entgegen.
 
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