Leistungsanspruch nur über zugelassene Kassenärzte
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinen Urteilen vom 19. August 2020 entschieden, dass die Krankenkassen Behandlungen durch Heilpraktiker, Nahrungsergänzungsmittel sowie eine Feldenkrais-Therapie nicht bezahlen müssen. Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur von zugelassenen Ärzten nicht aber von Heilpraktikern abgerechnet werden. Gegen die ergangenen Urteile wurde eine Revision beim Bundessozialgericht nicht zugelassen.
Zu diesen Entscheidungen kam es, weil ein Mann aus Langenhagen bei Hannover, der unter anderem an chronischer Erschöpfung leidet gegen seine zuständige Krankenkasse klagte.
Zum Sachverhalt
Ein Mann, der unter anderem an einem chronischem Erschöpfungssyndrom leidete, war deshalb bei einer darauf spezialisierten Heilpraktikerin in Behandlung. Er argumentierte, dass es keine Kassenärzte gäbe, die eine entsprechende Behandlung durchführen könnten.
Die Kostenübernahme wurde von seiner Krankenkasse abgelehnt, mit der Begründung, dass Leistungen über die gesetzliche Krankenkasse nur von zugelassenen Ärzten abgerechnet werden dürfen. Dieser Auffassung folgte das Landessozialgericht (Aktenzeichen L 4 KR 470/19).
Außerdem klagte der Mann gegen die Ablehnung der Krankenkasse zur Kostenübernahme von Eleutherococcuskapseln (Taiga-Ginsengwurzel) sowie Zinktabletten. Diese hatte ihm sein Arzt empfohlen aber nicht verordnet.
Die Krankenkasse argumentierte bei der Ablehnung, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Das Gericht folgte auch hier der Auffassung der Krankenkasse und führte dazu aus, dass keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wirksamkeit dieser Präparate bei einem Erschöpfungssyndrom vorlägen (Aktenzeichen L 4 KR 161/20).
Zu guter Letzt klagte der Mann gegen die Ablehnung der Kostenübernahme einer Feldenkrais-Therapie. Auch hier gab das Gericht der Kasse Recht, mit dem Hinweis, dass hinsichtlich der Feldenkrais-Lehren ein spezifisch therapeutisch anerkannter Nutzen nicht nachgewiesen ist. Außerdem könne der Patient anerkannte Standardbehandlungen wie z.B. Physiotherapie in Anspruch nehmen und hätte somit keinen Anspruch auf weniger erprobte Methoden (Aktenzeichen L 4 KR 482/19).
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