Digitale Gesundheitsanwendungen für gesetzlich Krankenversicherte
Bereits im Dezember 2019 hat der Gesetzgeber im „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) festgelegt, dass die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung auch digitale Gesundheitsanwendung, die allgemein als Apps auf Rezept bezeichnet werden, umfasst. Der genaue Umfang ist hierzu im § 33a Sozialgesetzbuch Teil 5 (SGB V) geregelt. Als Grundvoraussetzungen werden hier angegeben, dass die Hauptfunktion solcher Apps im Wesentlichen auf digitalen Technologien beruht aber außerdem auch noch ein therapeutischer Nutzen vorhanden sein muss.
Es ist also nicht ausreichend, dass eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA), ausschließlich dokumentiert, sie muss auch bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Erkrankungen, Verletzungen oder Behinderungen unterstützend eingesetzt werden können.
Aber nicht jede erdenkliche APP, die mit medizinischen Themen arbeitet, wird durch die Krankenkassen übernommen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüft für alle Krankenkassen die Eignung solcher Apps vor der Aufnahme in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen. Die Anbieter und Hersteller solcher Apps haben seit Juni 2020 die Möglichkeit ihre Produkte beim BfArm zur Prüfung anzumelden.
Durch das BfArM wird ein Verzeichnis (DiGA-Verzeichnis gemäß § 139 a SGB V) geführt, in dem die digitalen Gesundheitsanwendungen aufgeführt sind, die das Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen und abgeschlosen haben. Da das Prüfverfahren sehr umfangreich ist, konnten die Prüfungen der ersten Anmeldungen noch nicht abschließend abgearbeitet werden, weshalb die entsprechenden Ergebnissen bzw. Anwendungen auch noch nicht als Verzeichnis veröffentlicht werden konnten. Mit der Veröffentlichung des ersten Verzeichnisses wird zeitnah gerechnet.
Wie erhält man nun die digitalen Gesundheitsanwendungen von seiner Krankenkasse?
DiGA werden nicht einfach mit der Gesundheitskarte abgerechnet, sie müssen bei der Krankenkasse beantragt und von ihr auch genehmigt werden. Beantragen kann man die DiGA entweder mit einer ärztlichen Verordnung oder einem anderen Nachweis der medizinischen Indikation über die Eignung der DiGA bei seiner Krankenkasse.
Nach der Erstellung des DiGA-Verzeichnisses durch das BfArM erfolgt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) die Erstellung eines „Krankenkassen-Verzeichnisses“, das die elektronische Abrechnung der DiGA ermöglicht.
Digitale Gesundheitsanwendungen werden als Medizinprodukte definiert und als solche auch mit dem Krankenkassen abgerechnet. Sie können auch mit entsprechenden ärztlichen Leistungen verbunden sein, wobei hierfür innerhalb von drei Monaten nach der Einführung des DiGA-Verzeichnisses eine entsprechende Abrechnungsziffer zwischen den Vertragspartnern definiert und festgelegt werden muss.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse besteht allerdings nicht erst nach Festlegung der Abrechnungsmodi, sondern bereits dann, wenn der Eintrag im DiGA-Verzeichnis erfolgt ist (§ 87 Abs. 5c SGB V). Die Versicherten können die Leistungen beantragen, sobald die Einträge im DiGA-Verzeichnis erfolgt sind.
Antragsverfahren
Wie muss ein Antrag auf Kostenübernahme aussehen und welche Angaben muss er enthalten?
- Namen und Anschrift des Versicherten, sowie die Versichertennummer.
- Die Bezeichnung der DiGA bzw. der App oder die genaue Identifikationsnummer (ID) der DiGA aus dem DiGA-Verzeichnis des BfArM.
- Einen Nachweis über die medizinische Notwendigkeit. Also entweder eine ärztliche Verordnung, eine frei formulierte ärztliche Bescheinigung oder anderweitige medizinische Unterlagen – Atteste, Arztberichte, Gutachten etc.
Gemäß der Regelung in § 33 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V sind sowohl behandelnde Ärztinnen und Ärzte als auch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten berechtigt, die Verordnungen von DiGA auf den dafür vorgesehenen Formularen für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln auszustellen
Liegen der Krankenkasse allerdings bereits medizinische Nachweise bzw. Indikationen vor, die eine Genehmigung einer DiGA zulassen würden, so ist für die Beantragung grundsätzlich keine weitere Verordnung notwendig, es genügt dann ein formloser Antrag auf Kostenübernahme durch den Versicherten mit einem entsprechenden Verweis auf die bereits vorliegenden Unterlagen bei der Kasse oder Vorlage von eigenen Nachweisen.
Das DiGA-Verzeichnis des BfArM
Tritt ein DiGA bzw. App-Hersteller an das BfArM heran und beantragt die Aufnahme seines Produktes in das DiGA-Verzeichnis, so überprüft das BfArM, ob eine Aufnahme in das Verzeichnis auf Dauer oder vorläufig befristet erfolgen kann. Nur wenn bereits eine positive Nutzenbewertung zu dieser DiGA bereits vorliegt, ist eine dauerhafte Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis sofort möglich. Ist dies nicht gegeben, erfolgt die Aufnahme einstweilen vorläufig bis zur Nutzungseinschätzung am Ende der vorläufigen Befristung.
Nicht nur die digitalen Gesundheitsanwendungen selbst, sondern auch die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit der jeweiligen DiGA oder für deren Erprobung erforderlich sind, werden durch das BfArM bestimmt und im DiGA-Verzeichnis entsprechend veröffentlicht, wobei laufende Prüfungsverfahren nicht veröffentlicht werden sollen.
Der Rezept- oder Freischaltcode
Um eine DiGA bzw. App im App-Store oder beim App-Hersteller herunterladen zu können, benötigt man als Versicherter einen Rezept- oder Freischaltcode. Dieser wird durch die Krankenkasse mit dem Genehmigungsschreiben mitgeteilt. Der DiGA-Anbieter überprüft vor dem Download elektronisch die Eingabe sowie die Gültigkeit des Codes. Für jede DiGA ist deshalb ein gesonderter Rezeptcode erforderlich.
Sollten Sie weitere Fragen zu digitalen Gesundheitsanwendungen haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.