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Stoßwellentherapie

Fersenschmerz bzw. Fersensporn und Extrakorporale Stoßwellentherapie - ESWT

Für Versicherte, die unter einem Fersensporn bzw. Fersenschmerzen leiden, bietet sich die Möglichkeit einer Extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT) als Behandlungsmethode. Diese ESWT kann sowohl als fokussierte als auch als radiale ESWT angeboten werden. Der Unterschied besteht darin, dass bei der fokussierten ESWT Stoßwellen, bei der radialen ESWT Druckwellen durch ein entsprechendes Therapiegerät in das schmerzende Gewebe eingebracht werden. Diese „Bestrahlung“ soll eine Heilung anregen, damit der Fuß wieder normal belastet und unter Umständen auch ein operativer Eingriff vermieden werden kann.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland darstellt, hat die ESWT bei Fersenschmerz entsprechend beurteilt und bei der Diagnose Fasciitis plantaris (Gewebeveränderung in der Sehnenplatte der Fußsohle) auch hinsichtlich des Gesichtspunktes der Qualitätssicherung bewertet und anerkannt.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme ab 01.01.2019

Es muss hier aber gewährleistet sein, dass die ESWT bei Fersenschmerz (Fascitis plantaris) ausschließlich von Fachärzten für Orthopädie, Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie und Fachärzten für physikalische und rehabilitative Medizin erbracht wird und folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Wenn durch den Fersenschmerz die gewohnte körperliche Aktivität für mindestens sechs Monate eingeschränkt ist und
  • wenn die angewandten unterschiedlichen Therapieansätze und Maßnahmen, wie Schuheinlagen und Dehnübungen in einem ausreichenden Zeitraum während sechs Monate keine relevante Besserung der Beschwerden brachten.

Der G-BA hatte diesen Beschluss am 19.04.2018 gefasst und am 25.07.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Rechtskräftig wurde er dann am 26.07.2018. Nun ist es allerdings so, dass am 26.07.2018 noch kein Leistungsanspruch für gesetzlich Versicherte bestand, da durch den Bewertungsausschuss innerhalb einer definierten Frist von sechs Monaten (vgl. § 87 Abs. 5 b SGB V) noch die erforderliche Abrechnungsposition in der Gebührenordnung (GOP) festgelegt werden musste (vgl. § 87 Abs. 5b SGB V).

Der entsprechende Gebührenordnungspunkt für die Abrechnung der ESWT beim Fersenschmerz (GOP 30440) wurde mit Beschluss vom 12.12.18 und Wirkung zum 01.01.2019 durch den Bewertungsausschuss im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entsprechend festgesetzt, so dass Versicherte unter Beachtung der genannten Voraussetzungen ab dem 01.01.2019 die ESWT als ambulante Behandlung zu Lasten ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen können.

Die ESWT kann also ab 01.01.2019 im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach Vorlage der Gesundheitskarte bei einem berechtigten Vertragsarzt durchgeführt und dann mit der Krankenkasse durch den Arzt abgerechnet werden.

Zu beachten ist hier, dass eine ESWT bei Fersenschmerz bei einer Krankheitsepisode für jeden betroffenen Fuß in höchstens drei aufeinander folgenden Sitzungen angewendet werden darf. Bei einer Krankheitsepisode handelt es sich um das Kalendervierteljahr der ersten Sitzung und die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre.

Wichtig ist hier auch, dass alle Anträge die ab dem 01.01.2019 bei der Krankenkasse eingereicht werden, durch diese abgelehnt werden, weil ab diesem Zeitpunkt eine Abrechnungsmöglichkeit über die Gesundheitskarte besteht und der behandelnde Arzt somit direkt mit der Krankenkasse abrechnen kann.

Haben Sie noch weitergehende Fragen zur Sozialversicherung, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein

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