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Bewegungstrainer

Landessozialgericht Sachsen gibt Klägerin Recht

Auch ein Bewegungstrainer muss von der Krankenkasse übernommen werden. Zu diesem Schluss kam jetzt das Landessozialgericht Sachsen.
Das Landessozialgericht Sachsen sah in seiner Urteilsbegründung vom 18.01.2013 ( AZ L 1 KR 33/11) durchaus die Tatsache gegeben, dass Heil oder Hilfsmittel nicht in jedem Fall von der Krankenkasse zu übernehmen sind, sondern nur dann wenn ein direkter Bezug zu einer Krankheit gegeben ist. Deutlich unterschieden wird hier auch zwischen Krankengymnastik und sportlicher Betätigung, wobei grundsätzlich nur die krankengymnastischen Übungen von der Kasse zu übernehmen sind. Da allerdings bei einem Bewegungstrainer eindeutig der medizinische Zweck im Vordergrund steht, waren die Richter der Auffassung, dass dieser von der Krankenkasse zu übernehmen ist.

Therapiebedarf gesenkt

Da durch den Einsatz eines Bewegungstrainers die Erhöhung der Anzahl von Krankengymnastischen Übungen für eine an Multipler Sklerose erkrankter Frau verhindert werden könne, beantragte diese die Kostenübernahme eines MOTOmed viva2 Bewegungstrainers durch ihre Krankenkasse.
Die Kasse lehnte aber die Bezahlung ab, da ihrer Meinung nach dieses Gerät nur zur Ergänzung der Krankengymnastik eingesetzt würde und so den Umfang des Erforderlichen und Notwendigen übersteige. Außerdem würden die krankengymnastischen Übungen auch weiter fortgesetzt.

Niedrigere Behandlungszahlen durch Selbsthilfe

Hilfsmittel die ein Patient, nach Verordnung und Überwachung durch seinen behandelnden Arzt, selbständig benutzt sind immer hilfreich die Krankenbehandlung zu unterstützen und den Erfolg der Gesundung sicherzustellen. Wenn der Erkrankte aufgrund der Schwere seiner Krankheit laufend Physikalische Maßnahmen (z.B. Krankengymnastik) erhalten muss, so dient ein Hilfsmittel das er dazu einsetzt immer dazu, die entsprechende Therapie zu unterstützen, zu fördern oder die Anzahl der Behandlungen deutlich zu senken. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Anwendung des Gerätes vom Arzt überwacht, oder das Gerät durch den Arzt bedient wird.

Therapieplan schließt Hilfsmittel ein

Die Krankenkasse wurde im vorliegenden Fall zur Übernahme der Kosten des Bewegungstrainers verpflichtet, da durch den selbständigen Einsatz dieses Hilfsmittels die Anzahl der physiotherapeutischen Behandlungen deutlich verringert und teilweise ersetzt werden konnte. Das Gericht sah den Einsatz des Bewegungstrainers als unbedingten Teil des durch den behandelnden Arzt erstellten und verordneten Behandlungs- bzw. Therapieplanes an, da dieser zusätzlich zur krankengymnastischen Behandlung weiterhin eingesetzt werde und bei der Steuerung von Stärke und Ausmaß der Krankengymnastik dienlich sei.
Durch das Landessozialgericht Sachen wurde der Sachverhalt abschließend beschieden, die Möglichkeit der Revision wurde nicht eingeräumt.

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