Keine Leistung der Krankenkassen
Arzneimittel, wie z. B. Viagra, Cialis oder Levitra, die zur Behandlung einer sog. erektilen Dysfunktion verabreicht werden, fallen nicht unter dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Solche Arzneimittel müssen nicht von den Krankenkassen übernommen werden, da hier eine Verbesserung der Lebensqualität primär im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen. Dies ist geregelt in der Rechtsvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 7 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) und wurde auch bestätigt durch ein Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 07.03.2012, Az. B 1 KR 10/11 R.
Zum Fall
Geklagt hatte ein Mann, der auf Grund eines chronifizierten Multiple-Sklerose-Leidens an einer Erektionsstörung leidet. Zur Behandlung dieser Dysfunktion kaufte er sich das Arzneimitte Cialis, das den Wirkstoff Tadalafil enthielt und beantragte bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für dieses Arzneimittel.
Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme mit Verweis auf die o.g. Rechtsvorschrift und den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ab.
Sowohl die Klage in erster Instanz als auch eine Berufung in zweiter Instanz führten nicht zum Erfolg des Klägers. Seine Argumentation, die Entscheidung der Kasse wäre diskriminierend und durch die aufgetretene Erektionsstörung sei er behindert, wurde nicht berücksichtigt. In letzter Instanz musste daher das BSG entscheiden.
Keine Verfassungswidrigkeit
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Die beschlossenen Arzneimittelrichtlinien enthalten mehrere Anlagen. Anlage II beinhaltet die gesetzlichen Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung. Unter der Rubrik „sexuelle Dysfunktion“ enthalten die Richtlinien eine Aufzählung von 12 Wirkstoffen, die vom Versorgungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Darin enthalten sind die Wirkstoffe Sildenafil (Viagra), Tadalafil (Cialis) sowie Vardenafil (Levitra).
Damit ist es zweifelsfrei, dass der Anspruch auf einen Kostenersatz für das gewünschte Medikament nicht erfüllt werden konnte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob möglicherweise eine vorherrschende Grunderkrankung die erektile Dysfunktion auslöst.
Ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) liegt ebenfalls nicht vor. Die Richter führten weiter aus, dass der Gesetzgeber auf Grund der angespannten finanziellen Situation der GKV einen Spielraum bei der Leistungsgewährung hat. Dieser wurde hier nicht verletzt, da es hier um die Erhöhung der Lebensqualität geht und es sich bei der erektilen Dysfunktion um keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung handelt. Deshalb ist außerdem auch keine Verfassungswidrigkeit gem. dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.2005 erkennbar.