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Fettabsaugung ist keine Leistung der Krankenkasse

Keine Kostenübernahme für neue Behandlungsmethode

Auch wenn es sich um eine mit Schmerz behaftete Anhäufung von Fettgewebe handelt, müssen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten für eine Fettabsaugung übernehmen. Eine Kostenübernahme für eine Liposuktion ist ambulant nur dann möglich, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss, zusammengesetzt aus Vertretern der Krankenkassen und Ärzten, diese Behandlungsform positiv bewertet hat. Man spricht dann von einer anerkannten neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Eine solche Empfehlung liegt derzeit für die Fettabsaugung nicht vor.
Aus diesem Grund gab zuletzt das Sozialgericht Mainz in seinem Urteil vom 23.04.2012, Az. S 14 KR 143/11 der Krankenkasse Recht, die die Kosten für diesen Eingriff ablehnte.

Zum Fall

Die Klägerin litt seit ihrer Kindheit an einem schmerzhaften Fettgewebe (Lipödeme) an den Beinen. Viel sportliche Bewegung, Veränderung der Ernährung und physiotherapeutische Behandlungsmaßnahmen brachten nicht den notwendigen Erfolg. Aus diesem Grund beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine ambulante Operation zur Fettabsaugung. Die Kasse lehnte diese ab und bezog sich auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Richter bestätigten damals, dass eine Kostenübernahme dann nicht möglich ist, wenn für diese Behandlungsmethode noch keine positive Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vorliegt.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht anwendbar

Die Richter des Sozialgerichts Mainz entschieden, dass bei der Klägerin auch kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Dieser würde nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98 dann eintreten, wenn eine notstandsmäßige lebensbedrohliche Situation abwendbar wäre oder eine tödlich verlaufende oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegen würde. Diese Voraussetzungen liegen beim Fettgewebe definitiv nicht vor. Die Klage wurde abgewiesen.

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