logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Die ärztliche Untersuchung ob ein ungeborenes Kind gesund oder krank ist kann nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden. Eine hierfür notwendige DNA Analyse entspricht nicht den im Leistungskatalog enthaltenen Aufgaben. Zu dieser Auffassung, ist das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit Urteil vom 16.02.2012, Az. L 5 KR 720/11 ER gekommen.

Der Sachverhalt

Eine Schwangere hatte geklagt, weil bei ihr eine genetische Störung entdeckt wurde, die wenn sie ausbricht, zu einer Erkrankung der Augen führen würde. Eine mögliche Erblindung könnte daher eintreten. Dieser Gendefekt wurde auch schon beim Vater der Klägerin festgestellt. Aus diesem Grund beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine DNA Analyse bei ihrem Vater. Es ging dabei um die Feststellung der DNA Struktur im Rahmen einer molekularbiologischen Bestimmung. Mit Hilfe dieser Untersuchung wollte die Klägerin darüber entscheiden ob sie das ungeborene Kind abtreiben wolle.
Die Krankenkasse sah hierfür keine Möglichkeit die Kosten zu übernehmen. Deshalb bestritt die Versicherte den Klageweg.

Schutz des ungeborenen Lebens

Das Landessozialgericht wies die Klage bzw. Berufung ab und gab der Krankenkasse Recht. Als Begründung gaben die Richter an, dass Versicherte gem. § 27 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Darunter fällt die beantragte DNA Analyse nach Auffassung der Richter nicht. Ausschlaggebend ist, dass es sich bei der Feststellung eines möglichen Gendefekts um keine Krankheit handelt. Bei dem Test geht es einzig und allein um die Frage, ob evtl. das Leben des ungeborenen Kindes beendet wird. Die Kosten hierfür können nicht von der Solidargemeinschaft aller Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Ein in dieser Form festgestellte Gendefekt führt ja nicht zwangsläufig zu einer Behinderung. Aus diesem Grund liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch vor.
Das Leben des ungeborenen Kindes ist verfassungsrechtlich geschützt. Einen Rechtsanspruch auf ein gesundes Kind kann niemand beanspruchen. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.

Autor: Norbert Fuchs

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2