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Krankenkasse muss keine Kosten übernehmen

Krankenkassen müssen nicht für die Kosten für das Entfernen weicher Beläge auf dem Zahnimplantat aufkommen.
Für einen Anspruch auf eine professionelle Implantat- aber auch Zahnreinigung gibt es keine Rechtsgrundlage. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 21.06.2011, Az. B 1 KR 17/10 R, gekommen.

Zum Fall

Bereits im Jahr 2003 bewilligte die beklagte Krankenkasse der Klägerin auf Grund einer durch einen Unfall verursachten Verletzung am Kiefer eine Versorgung mit Zahnimplantaten. Ende 2005 beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine professionelle Implantatreinigung. Nachdem die Krankenkasse die Kosten hierfür abgelehnt hatte, stimmte das Sozialgericht in der ersten Instanz der Auffassung der Klägerin zu. Die Richter vertraten dabei die Auffassung, dass auch bei einer korrekten Pflege der Zähne eine spezielle Reinigung der Implantate erforderlich ist. Daraufhin ging die beklagte Krankenkasse in die Berufung beim zuständigen Landessozialgericht. Auch die zweite Instanz bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. In der Urteilsbegründung wurde darauf verwiesen, dass die Implantatreinigung eine Nebenleistung zur bezahlten Implantatversorgung darstellt und somit die Kosten von der Kasse zu übernehmen sind.

BSG bestätigt Teilanspruch

Die Krankenkasse hatte mit ihrer beim Bundessozialgericht eingelegten Revision teilweise Erfolg. Ein Leistungsanspruch besteht auf Seiten der Versicherten nur dann, wenn es um die Entfernung von harten und verkalkten Belägen von Zahnimplantaten aber auch von Zähnen geht. Dagegen stellt die Entfernung von weichen Zahnbelägen keine Kassenleistung dar. Sie ist auch dann nicht zu gewähren, wenn ausnahmsweise eine Implantatversorgung, was nur im Ausnahmefall eine Leistung der Krankenkassen beinhaltet, zu Lasten der Kasse erfolgte.

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