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Anspruch auf elektrischen Rollstuhl

Mit Urteil vom 12.08.2009, Az. B 3 KR 8/08 R, stellte das Bundessozialgericht fest, dass bei Versicherten ein grundsätzlicher Anspruch auf einen elektrischen Rollstuhl besteht, wenn es diesem nicht mehr möglich ist, seinen mit eigener Muskelkraft betriebenen und vorhandenen Rollstuhl im Wohnumfeld zu bedienen.  Die Krankenkasse darf diesen nicht mit der Begründung ablehnen, dass Angehörige den Behinderten noch schieben könnten.

Zum Fall

Der Kläger beantragte bei seiner Krankenkassen die Übernahme der Kosten für einen Elektrorollstuhl. Begründet wurde dies damit, dass er wegen seiner Krankheit und Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seinen vorhandenen Aktivrollstuhl außerhalb der Wohnung selbständig bewegen zu können. Eine dafür notwendige Begleitperson stehe hierfür nicht immer zur Verfügung. Die Krankenkasse lehnte die Kosten allerdings ab. Als Begründung gab sie an, dass der Versicherte auch weiterhin in der Lage ist, einen Rollstuhl bewegen zu können. Auch könnten Angehörige des Klägers ihn zur Fortbewegung des Rollstuhls unterstützen.

Unabhängigkeit des Behinderten muss gewährleistet sein

Das Bundessozialgericht gab in letzter Instanz dem Kläger Recht. Der Versicherte hat einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, da Behinderte mit der Versorgung bestimmter Hilfsmittel unabhängig von Mitmenschen gemacht werden müssen. Einem behinderten Menschen muss immer eine selbständige Lebensführung ermöglicht werden. D.h. ist es dem Versicherten nicht mehr möglich aus eigener Kraft einen Rollstuhl zu bewegen, besteht grds. ein Anspruch auf einen elektrischen Rollstuhl.
Ob dies in diesem Fall vorliegt ließen die Richter offen und verwiesen den Fall zur weiteren Ermittlung wieder zurück an das Landessozialgericht.

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