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Bundessozialgericht hat entschieden

Mit Urteil vom 06.05.2009 bestätigte das Bundessozialgericht die Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses, dass eine Protonentherapie zur Behandlung von Brustkrebs keine Kassenleistung ist. Stattdessen kann nur die bisherige Therapieform Mittels Röntgenstrahlen auf Kassenkosten durchgeführt werden.
Allerdings hatte das Bundessozialgericht weiter festgestellt, dass eine Protonenbestrahlung zu Lasten der Kassen gehen kann, wenn die Behandlung im Rahmen einer Krankenhausstudie erfolgt. Im Übrigen erfolgt eine Kostenübernahme dieser neuen Behandlungsform bei anderen Krebserkrankungen.

Feststellung und Prüfung durch Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist gesetzlich beauftragt alle neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Außerdem beurteilt er die Wirtschaftlichkeit der neuen Behandlungsform und ob es sich dabei um eine Methode handelt, die den neuesten medizinischen Erkenntnissen entspricht. Wird dies bejaht, müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten hierfür übernehmen.
Bei einer negativen Entscheidung darf die Behandlung nicht zu Lasten der Krankenversicherung durchgeführt werden.

Entscheidung ist dem Bundesministerium vorzulegen

Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Beurteilung zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden abgegeben erlässt dieser eine Richtlinie. Diese ist dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorzulegen. Das BMG hat dann die Möglichkeit die getroffene Entscheidung zu beanstanden.
In diesem Fall erfolgte eine Beanstandung, so dass der Gemeinsame Bundesausschuss Revision beim Bundessozialgericht einreichte.

Feststellung ist nicht zu beanstanden

Die Richter gaben dem Gemeinsamen Bundesausschuss Recht. In der Urteilsbegründung stellte das BSG fest, dass der Sachverhalt sehr genau geprüft wurde. Die aktuell vorliegenden medizinischen Erkenntnisse reichen derzeit nicht aus, um die Behandlungsform mit einer Protonenbestrahlung bei Brustkrebs befürworten zu können.

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