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Frauen müssen selbst bezahlen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.03.09 Az. B 1 KR 12/08 R abschließend festgestellt, dass Frauen über 40 für die Kosten einer künstlichen Befruchtung selbst aufkommen müssen. Ein Kostenanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht nicht.

Zum Fall

Eine 44 jährige Frau wollte sich wegen der Unfruchtbarkeit ihres Ehemannes künstlich befruchten lassen und beantragte die Übernahme der Kosten bei ihrer Krankenkasse. Diese lehnte eine Kostenübernahme ab. Als Begründung wurde angegeben, dass die Versicherte bereits das 40. Lebensjahr überschritten hatte. Dabei bezog sie sich auf die im Jahre 2004 umgesetzte Gesundheitsreform. Danach können für maximal drei Versuche nur noch dann die Hälfte der Kosten übernommen werden, wenn die Frau zwischen 25 und 40 Jahre alt ist und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

Keine Ungleichbehandlung

Die Richter des Bundessozialgerichts gaben letztendlich der Krankenkasse Recht. Ein rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Grundgesetz ist nicht ersichtlich. Fakt ist, dass ab dem 30. Lebensjahr die Chance für eine Schwangerschaft abnimmt. Die damals vom Gesetzgeber eingeführte Altersgrenze von 40 Jahren für Frauen ist nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung gegenüber jüngeren Frauen liegt daher nicht vor.

Bundesverfassungsgericht hat entschieden

Mit Beschluss vom 27.02.2009, Az. 1 BvR 2982/07, hat das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden, dass der 50 %  Kostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen bei einer künstlichen Befruchtung nicht zu beanstanden ist.

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