logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

 

Brustasymmetrie ist keine Krankheit

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.02.2008 (Az. B 1 KR 19/07 R) festgestellt, dass Versicherte grds. keinen Anspruch auf  Übernahme der Kosten für eine Brustangleichungsoperation haben .Eine sog. Brustasymmetrie ist nämlich keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zum Fall

Die Klägerin, Jahrgang 1988, war bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Ihre linke Brust bildete sich größer aus als die rechte. Die beklagte Krankenkasse gewährte der Klägerin daraufhin Brustprothesen für den BH und den Badeanzug. Eine Angleichung der Brüste durch eine hormonelle Therapie scheiterte. Die behandelnden Ärzte bescheinigten daraufhin die Notwendigkeit für eine Brustvergrößerungsoperation. Der von der Klägerin gestellte Antrag wurde von der Krankenkasse jedoch abgelehnt.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kam in seiner gutachtlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass keine medizinische Notwendigkeit bzw. krankhafter Befund für eine solche Operation vorliegt. Der Medizinische Dienst stellte weiter fest, dass die Versicherte noch sehr jung ist und durch die körperliche Entwicklung die Brust noch wachsen könne.
Trotzdem ließ sich die Klägerin auf eigene Kosten operieren. Die Kosten in Höhe von ca. 4.600,-- € übernahmen die Eltern. Die Versicherte beantragte daraufhin bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten.

Brustasymmetrie wirkt nicht entstellend

In der Urteilsbegründung kamen die Richter des Bundessozialgerichts zu dem Ergebnis, dass eine Kostenübernahme für die Angleichung der Brüste nicht möglich ist. Die Brustasymmetrie der Klägerin war keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit muss auf Kosten der Solidargemeinschaft ausgeglichen werden, so die Richter.
Auch wirkt die Brustasymmetrie bei der Klägerin nicht entstellend. Eine Entstellung besteht nämlich erst dann, dass eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dann nicht möglich ist, wenn der Versicherte objektiv an einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit leidet. Dies war in diesem Fall nicht gegeben.
Wegen einer psychischen Erkrankung ist die Operation ebenfalls nicht notwendig gewesen. Hierfür besteht ein Anspruch auf psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung.

Rentenberater unterstützen

Rentenberater sind unabhängig von den Versicherungsträgern tätig. Sie unterstützen Ihre Mandanten bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung. Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein steht Ihnen für alle Fragen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gerne zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2