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Rentenabschläge werden durch Bundessozialgericht bestätigt

Das Bundessozialgericht hat mit den Urteilen vom 14.08.2008, Az. B 5 R 88/07 R; B 5 R 32/07 R; B 5 R 98/07 R; B 5 R 140/07 R, entschieden, dass die Erhebung eines Rentenabschlags bei Erwerbsminderungsrentner vor dem 60. Lebensjahr korrekt ist. Dabei kann es sich maximal um einen Abschlag von 10,8 % handeln.

Mit diesem Urteil wird die bisherige Auffassung des Bundessozialgerichts wieder aufgehoben und die Auffassung des Rentenversicherungsträgers bestätigt. Am 16.05.2006 hatte nämlich der 4. Senat des Bundessozialgerichts festgestellt, dass die bisher erhobenen Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrentner rechtswidrig ist. Diese Feststellung ist jetzt vom Tisch.

Das Problem

Mit in Kraft treten der Rentenreform zum 01.01.2001 regelte der Gesetzgeber, dass alle Erwerbsminderungsrentner einen Abschlag von 0,3 % je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr zu tragen haben. Als maximaler Rentenabschlag wurde eine Grenze von 10,8 % festgelegt. Wie bereits oben ausgeführt, stellte dann das Bundessozialgericht am 16.05.2006 fest, dass die Erhebung von Abschlägen rechtswidrig ist. Daraufhin legten mehr als 100.000 Erwerbsminderungsrentner Widerspruch beim Rentenversicherungsträger ein.

Die Deutsche Rentenversicherung teilte allerdings die Auffassung des Bundessozialgerichts nicht und berechnete auch weiterhin Rentenabschläge bei der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Rentenkassen müssen entlastet werden

Betroffene und auch Sozialverbände hielten die Haltung der Deutschen Rentenversicherung für untragbar und verfassungswidrig. Als Begründung gaben sie an, dass sich kein Mensch den Eintritt der Erwerbsminderung aussuchen kann und ungerechtfertigt vom Gesetzgeber abgestraft werden.
Diese Auffassung teilte das Bundessozialgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung nicht. In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, dass der Gesetzgeber Regelungen treffen kann um die Rentenkassen zu entlasten. Dies ist deshalb notwendig weil die Lebenserwartung der Rentner immer weiter steigt. Auch wurde der Abschlag auf maximal 10,8 % begrenzt. Bei Altersrentnern, so die Richter, wird je nach Rentenart und Rentenbeginn sogar ein Abschlag von 18 % erhoben.

Finanzielle Entlastung

Mit der neuen Rechtssprechung werden die Rentenkassen finanziell erheblich entlastet. Man spricht von fast 2 Mrd. Euro. Würde es diese Entlastung nicht geben, müsste der Beitragssatz in der Rentenversicherung um etwa 0,2 % steigen.

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