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Pflege

Entscheidungsspielraum durch Gesetzgeber

Der Gesetzgeber ist in seiner sozialpolitischen Gestaltungsmöglichkeit frei und kann deshalb die Geldleistungen bei der Pflege durch einen Angehörigen niedriger taxieren und festsetzen als bei der Pflege durch hauptberufliche Pflegekräfte. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.04.2014.
Die 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) war der Meinung, dass die geringere Geldleistung bei häuslicher Pflege durch Privatpersonen bzw. Familienangehörige im Gegensatz zur Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte, weder dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) noch dem Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz) entgegensteht und somit nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Aus diesem Grund sah das Gericht auch keine Notwendigkeit die Pflegegeldsätze dem Stand der Pflegesachleistung anzugleichen.
Zur Entscheidung musste es kommen weil zwei Frauen geklagt hatten, die zuhause ihren Ehemann und Vater pflegten. Dieser war in die Pflegestufe III eingestuft und erhielt deshalb auch Pflegegeld von seiner privaten Pflegeversicherung. Dieses Pflegegeld wurde gemäß der gesetzlichen Vorschriften und des Versicherungsvertrages in Höhe des niedrigeren Pflegegeldes und nicht in Höhe der Pflegesachleistung ausgezahlt. Die gesetzlichen Bestimmungen sahen bis zum 30.06.2008 bei der Pflegestufe III ein Pflegegeld von 665 Euro und Pflegesachleistungen von 1432 Euro vor. Die Klägerinnen waren nun der Meinung, dass die Unterschiedlichkeit der Leistungen bei gleicher Pflegestufe nicht Verfassungskonform sei und forderten den Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung. Den Ausführungen der Klägerinnen mochten die Gerichte jedoch nicht folgen weshalb die Klage in allen Instanzen nicht zum Erfolg führte.

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

Pflegebedürftige können bei einer Pflege im häuslichen Bereich bei gleicher Pflegestufe zwischen der Pflegesachleistung, bei Pflege durch externe Pflegekräfte oder für das im Vergleich dazu geringere Pflegegeld wählen. Diese Menschen wurden durch das Gericht als „Vergleichsgruppen“ betrachtet deren Wahlmöglichkeit zum einen auf der freien Willensentscheidung des Pflegebedürftigen, ist aber zum anderen auch mit ihrem geschützten Recht die familiären Verhältnisse selber zu regeln (Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz) verknüpft. Das Gericht war der Meinung, dass triftige Sachgründe, die eine Ungleichbehandlung bei den Leistungen begründen hier durchaus vorliegen.

Geld- oder Sachleistung selbst entscheiden

Dem Gesetzgeber obliegt auf jeden Fall die sozialpolitische Gestaltungsfreiheit den Pflegebedürftigen die Möglichkeit an die Hand zu geben, sich zwischen der Pflege in häuslicher Umgebung durch eine externe Pflegekraft oder durch selbst bestimmte Pflegepersonen zu entscheiden. Mit dieser Möglichkeit soll sichergestellt werden, eine sachgerechte Pflege im häuslichen Bereich einer stationären Behandlung vorzuziehen und entsprechend zu fördern.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zwei verschiedene Möglichkeiten geschaffen Pflege entsprechend zu finanzieren:

1. Die häusliche Pflegehilfe als Sachleistung

Hier kann der Pflegebedürftige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von Dritten beanspruchen, wobei es Voraussetzung ist, dass diese Pflegekräfte bei einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung sind oder als Pflegekraft einen entsprechenden Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben.

2. Das Pflegegeld

Hier wird an die Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse eine laufende Geldleistung ausgezahlt, mit deren Hilfe sie sich die erforderliche Grundpflege und die Hauswirtschaftliche Versorgung entsprechend selbst beschaffen können. Als Pflegekräfte können hier sowohl die Angehörigen des Pflegebedürftigen, andere ehrenamtliche Pflegepersonen oder anderweitige Pflegekräfte fungieren. Ein Vertrag mit der Pflegekasse ist hierbei nicht Voraussetzung.

Das Pflegegeld für Angehörige

Der Gesetzgeber sieht die Leistung des Pflegegeldes für Angehörige nicht als Entgelt im herkömmlichen Sinn, vielmehr soll es sich hier um eine monetäre Würdigung bzw. einen  Ansporn handeln, damit die Pflegebedürftigen die Gestaltung ihrer Pflege eigenverantwortlich und selbstbestimmt in die Hand nehmen und organisieren. Im Gegensatz zur Pflegesachleistung soll hierdurch der familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Grundgedanke gestärkt und auch gefördert werden. Es ist für den Gesetzgeber grundsätzlich vorauszusetzen, dass die Entscheidung ob eine Person im familiären Umfeld gepflegt wird, mit Sicherheit nicht von der Höhe der Leistung abhängig ist, die eine professionelle Pflegekraft erhalten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gewährung eines entsprechend niedrigeren Pflegegeldes immer auch durch die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen statthaft ist.
Durch die unterschiedlich hohen Leistungen wurde durch den Gesetzgeber weder eine Bestrafung von pflegenden Familienangehörigen noch eine Bevorteilung von Angehörigen geschaffen, die sich der familiären Pflege dadurch entledigen möchten, dass sie die Pflege durch professionelle Pflegekräfte durchführen lassen. Einerseits besteht zwar die Möglichkeit einer höheren Pflegebereitschaft bei höheren Leistungen, andererseits ist daraus aber kein Anspruch auf eine höhere Leistung, in Höhe der Sachleistung, oder anderweitige Förderung herzuleiten. Grundsätzlich ist hier die Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Pflegemodellen durchaus als Stützung des familiären Zusammenhaltes zu sehen, die der Gesetzgeber auch dadurch nutzt, dass er das Pflegegeld nur als monetäre Würdigung vorsieht.

Bei Pflegegeld - Kein Schutz der Ehe

Auch in der Sozialversicherung wird der Schutz von Ehe und Familie durch Artikel 6 des Grundgesetzes dahingehend geregelt, dass der wirtschaftliche Zusammenhalt gefördert wird, er wird aber nicht soweit ausgeweitet, dass dem Gesetzgeber untersagt wird, für Pflege die durch professionelle Pflegepersonen außerhalb der Familie erbracht wird höhere Sachleistungen zu gewähren. Die Klägerinnen waren zwar der Meinung, dass dies der Fall sei, dem folgte aber das Gericht nicht, da durch den Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz nichts anders bestimmt wird. Allein schon deshalb nicht, weil das geringere Pflegegeld sich nicht nur auf die Pflege durch Familienangehörige bezieht, sondern auch auf Pflege durch nichtfamiliäre ehrenamtliche oder professionelle Pflegekräfte. Spezielle (höhere) Leistungen sind aus der Förderungspflicht von Familien selbst dann nicht herzuleiten, wenn die Pflege vorrangig durch die Familie erfolgt.

Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrem Pflegegeld oder Pflegeleistungsansprüchen  haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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