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Pflege

Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird erhöht

Der Bundestag hat am 26.05.2023 beschlossen, dass angesichts eines immer größeren Kostenaufwands für die Pflege, der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 angehoben wird. Demnach wir der allgemeine Beitragssatz zu 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Bei Der Beitragssatz ist in § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) gesetzlich geregelt und ist bei allen Pflegekassen gleich. Mit der Erhöhung der Beiträge werden Mehreinnahmen von ca. 6,6 Mrd. Euro erwartet.

Anpassung Kinderlosenzuschlag wegen Umsetzung Beschluss Bundesverfassungsgericht

Mit Beschluss vom 07.04.2022 hatte das Bundesverfassungsgericht in vier entschiedenen Verfahren (1 BvR 3/18, 1 BvR 717/6, BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17) entschieden, dass die bisherige Regelung zum Kinderlosenzuschlag verfassungswidrig ist. Bis jetzt haben Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr einen Zuschlag in Höhe 0,35 Prozent allein zu Tragen. Bis zum 31.12.2021 lag der Zuschlag bei 0,25 Prozent.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der o.g. Entscheidung festgestellt, dass der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach der Kinderzahl zu unterscheiden ist. Demnach werden Eltern ab dem 01.07.2023 grundsätzlich 0,6 Prozentpunkte weniger zahlen müssen als Kinderlose. Für Kinderlose gilt dann ein Beitragssatz von 4 Prozentpunkte Bei Mitgliedern mit einem Kind beträgt künftig der Beitragssatz 3,4 Prozent.

Ab zwei Kindern erfolgt für die Zeit der sog. Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr eine Absenkung des Beitragssatzes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind. Ist die Erziehungsphase vorbei, entfällt der positiv wirkende Abschlag wieder. Für Mitglieder mit mehr als fünf Kindern erfolgt keine weitere Unterscheidung in der Höhe der Beitragssätze. Auch Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Abschläge. Denn die Erziehungsleistung, auf Grund dessen die Abschläge auch gewährt werden, sind unabhängig vom Alter der Eletern.

Nach der Erziehungsphase ist eine Unterscheidung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Anzahl an Kindern nicht mehr vorgesehen. Folglich beträgt dann der Beitragssatz nach Ablauf der Erziehungsphase für Mitglieder mit mehreren Kindern wieder 3,4 Prozentpunkte.

Zum besseren Verständnis erfolgt nachfolgend eine schematische Zusammenfassung der Beitragssätze ab dem 01.07.2023:

Mitglieder ohne Kinder                 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %, Arbeitgeber-Anteil 1,7 %)

Mitglieder mit 1 Kind                     3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %, Arbeitgeber-Anteil 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern              3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %, Arbeitgeber-Anteil 1,7%)

Mitglieder mit 3 Kindern              2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %, Arbeitgeber-Anteil 1,7 %)

Mitglieder mit 4 Kindern              2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %, Arbeitgeber-Anteil 1,7 %)

Mitglieder mit 5 Kindern              2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %, Arbeitgeber-Anteil 1,7 %)

Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat Später bleibt dann der Beitragssatz für Mitglieder mit Kindern bei mindestens 3,40 %.

Im Übrigen beträgt der Arbeitgeberanteil immer 1,7 %.

Beitragstragung Bezieher einer Rente

Wie bereits oben erwähnt, trägt der Arbeitgeber bei Beschäftigten einen Anteil an 1,7 % an dem Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023. Bis zum 30.06.2023 liegt der Anteil bei 1,525 Prozent.

Bei Rentenbezieher beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung nicht an den Pflegeversicherungsbeiträgen, auch nicht anteilig. Dies bedeutet, dass Rentner die Beiträge zur Pflegeversicherung vollständig zu tragen haben. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Beitragssatz als auch für einen möglicherweise zu zahlenden Kinderlosenzuschlag.

Besonderheit Bundesland Sachsen

1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. In diesem Jahr wurde in allen Bundesländern der bisherige gesetzliche Feiertag, Buß- und Bettag, gestrichen, nur nicht in Sachsen. Aus diesem Grund wurden die Beschäftigten im Bundesland Sachsen mit einem zusätzlich zu tragenden Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,5 Prozent belastet. D.h. auch, dass der Arbeitgeber bisher einen um 0,5 Prozent reduzierten Arbeitgeberbeitrag zu tragen hatte. Beschäftigte mussten dagegen einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Beitrag als in den übrigen Bundesländern tragen. An dieser Regelung wird sich auch zum 01.07.2023 nichts ändern. D.h. der Arbeitgeberanteil liegt dann bei 1,2 %. Wohingegen sich der Anteil der vom Beschäftigten zu tragenden Beiträge um 0,5 % noch zusätzlich erhöhen wird.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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