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Hinzuverdienst

Höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten bei EM-Rentenbezieher im Jahr 2024

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen werden die in der Sozialversicherung entscheidenden Rechengrößen an der Einkommensentwicklung angepasst. Demnach haben sich die Löhne im Bundesgebiet um 4,13 Prozent nach oben entwickelt. Die Bundesregierung hat am 11.10.2023 die Verordnung für die Änderung der Sozialversicherungswerte für das Jahr 2024 beschlossen. Auf Grund der geänderten Sozialversicherungswerte werden sich auch die Hinzuverdienstgrenzen für die Erwerbsminderungsrenten für das Jahr 2024 nach oben verschieben.

Maßgeblich hierfür ist die Anhebung der sogenannten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr ab. In der Sozialversicherung ist sie Grundlage für verschiedene Berechnungen bzw. Berechnungsparameter

Volle Erwerbsminderungsrente

Gesetzliche Grundlage für die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist § 96a SGB VI. Seit dem Jahr 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen aus 3/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Nachdem eine Orientierung an der Bezugsgröße stattfindet, entwickeln sich die Hinzuverdienstgrenzen immer dynamisch und werden jährlich angepasst. Die Bezugsgröße für das Jahr 2024 beträgt 3.595 €. 3/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße betragen somit 18.558,75€.

Demnach beträgt die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente für das Jahr 2024 18.558,75 €.

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Für diese Rentenart wird es ebenfalls eine Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen geben. Außerdem ist zu beachten, dass die Hinzuverdienstgrenze bei Beziehern einer teilweisen Erwerbsminderungsrente individuell berechnet wird. D.h. die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich für den Rentner aus der Höhe seines Verdienstes vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Rechenformel hierfür lautet das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit dem aus den letzten 15 Kalenderjahren erzielten höchsten Entgeltpunkt, den der Rentenbezieher vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat.

Beispiel:

1,2 Punkte ist der höchste Entgeltpunkt in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Bezugsgröße für 2024 beträgt 3.595,00 €

9,7 x 3.595,00 € x 1,2 Entgeltpunkte = 41.845,80 € individuelle Hinzuverdienstgrenze

Daneben ist noch eine Mindesthinzuverdienstgrenze zu beachten. Sollte nämlich die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze die sog. Mindesthinzuverdienstgrenze unterschreiten, gilt diese als Hinzuverdienstgrenze für den Rentenbezieher.

Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt für das Jahr 2024 37.117,50 € und errechnet sich aus 6/8 des 14fachen der Bezugsgröße.

Konsequenzen bei Überschreitung

Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten erfolgt eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente. D.h. der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Obwohl der Gesetzgeber die Hinzuverdienstmöglichkeiten großzügig geregelt hat, müssen jedoch Bezieher einer Rente trotzdem darauf achten, dass das von der Rentenversicherung festgestellte Restleistungsvermögen für eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht überschritten wird. In einem solchen Fall prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente überhaupt noch vorliegen.

Unbegrenzter Hinzuverdienst bei Altersrentner möglich

Bereits seit dem 01.01.2023 können Bezieher einer vorzeitigen Altersrente, d.h. vor Beginn der Regelaltersgrenze, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Ab Beginn der Regelaltersgrenze war schon immer ein Hinzuverdienst in unbegrenzter Höhe möglich gewesen.

Der Gesetzgeber wollte damit einen variablen Übergang vom Arbeitsleben in die Rentenphase schaffen und dem nach wie vor bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegentreten.

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