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Pflegebedürftigkeit

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Die letzte statistische Erhebung vom 31.12.2005 gibt Auskunft darüber, dass etwa 2,58 Prozent der Bevölkerung pflegebedürftig ist.

Entweder durch Angehörige zu Hause und ambulante Pflegedienste (z.B. Caritas, Diakonie) oder in Heimen wird die Pflege durchgeführt.

Die Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt und wird aktuell im Jahr 2008 neu reformiert.

Nachfolgend erhalten Sie spezielle Informationen zum Begriff der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung nach den Pflegestufen verbunden mit der Leistungshöhe der Pflegeversicherung/Pflegekasse auch im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen im Jahr 2008.

Begriff  Pflegebedürftigkeit

Alle Personen sind pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die regelmäßigen und gewöhnlichen immer wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (mindestens 6 Monate) der Hilfe bedürfen.

Pflegestufe I = erhebliche Pflegebedürftigkeit

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung überprüft im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse/Pflegekasse ob und in welchem Umfang ein Versicherter pflegebedürftig ist. Pflegestufe I liegt vor, wenn die zu pflegende Person täglich mindestens 90 Minuten Hilfe durch die Angehörigen oder ambulante Pflegedienste benötigt und dies für voraussichtlich mindestens 6 Monate.

Aus den 90 Minuten müssen mehr als 45 Minuten für Grundpflege (z.B. Körperpflege, Ernährung) entfallen. Zusätzlich muss ein Bedarf an einer hauswirtschaftlichen Versorgung vorliegen (z.B. putzen, kochen, einkaufen).

Höhe der Leistung 

Bei der Pflegestufe I erhalten Angehörige für die Pflege z. Zt. 205 € (2008 = 215 € / 2010 = 225 / 2012 = 235 €) monatlich an Pflegegeld.

Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege bezahlen die Pflegekassen z. Zt. 384 € (2008 = 420 € / 2010 = 440 € / 2012 450 €).

Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftigkeit 

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten eine Hilfe benötigt wird. Die zu pflegende Person muss durchschnittlich einen täglichen Zeitaufwand von mindestens drei Stunden an Hilfe benötigen. Der Anteil an der Grundpflege muss davon mindestens zwei Stunden betragen.

Höhe der Leistung 

Bei der Pflegestufe II erhalten Angehörige für die Pflege z.Zt. 410 € (2008 = 420 € / 2010 = 430 € / 2012 = 440 €) monatlich an Pflegegeld.

Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege bezahlen die Pflegekassen z Zt. 921 € (2008 = 980 € / 2010 = 1040 € / 2012 = 1100 €). 

Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftigkeit

Für die hauswirtschaftliche Versorgung und die Grundpflege beträgt der zeitliche Umfang durchschnittlich fünf Stunden und mehr. Mindestens vier Stunden davon sind für die Grundpflege vorgesehen. Für die Pflegestufe III gilt eine Versorgung und Hilfeanspruch „rund um die Uhr“. Die meisten Menschen sind dauerhaft bettlägerig, können nicht essen und auch nicht auf die Toilette gehen. 

Höhe der Leistung

Bei der Pflegestufe III erhalten Angehörige für die Pflege z. Zt. 665 € (2008 = 675 € / 2010 = 685 € / 2012 = 700 €) monatlich an Pflegegeld.

Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege bezahlen die Pflegekassen z Zt. 1432 € (2008 = 1470 € / 2010 = 1510 € / 2012 = 1550 €).

Härtefälle 

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegebedürftige auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden muss. Auch gilt das, wenn die Hilfe täglich mehr als sieben Stunden für Ernährung, Körperpflege und Mobilität erforderlich ist. Davon müssen aber mindestens zwei Stunden in der Nacht notwendig sein. Diese Leistung wird nicht sehr häufig von den Krankenkassen gewährt, da hier ein zusätzlicher Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung.

Kombinierte Geld- und Sachleistung 

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird in diesen Fällen prozentual vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.

Antragstellung 

Der Antrag auf Pflegebedürftigkeit ist bei der zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen. Eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist nicht erforderlich. Diese Feststellung bzw. Prüfung erfolgt aufgrund einer persönlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

Auskunft, Beratung und Antragstellung 

Gerade bei der Ablehnung einer Pflegestufe ist ein fachlicher Rat nötig. Oftmals muss gegenüber der Krankenkasse/Pflegekasse ein Widerspruchs- oder auch Klageverfahren durchgeführt werden um eine Pflegeeinstufung zu erreichen. Aus diesem Grund ist ein fachliche und kompetente Beratung erforderlich. Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein steht Ihnen hierfür zur Verfügung.

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