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Rechengrößen im Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt.  Darin werden die Rechengrößen für die Sozialversicherung an der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Für das Vergleichsjahr 2024 geht man von einer postiven Einkommensentwicklung im Jahr 2026 von 5,16 Prozent aus. Dies hat zur Folge, dass neben zu erwartenden Beitragssatzsteigerungen die Besserverdienenden weiter zur Kasse gebeten werden. Denn die Beitragsbemessungsgrenzen werden deutlich angehoben.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick:

Bezugsgröße

Monatlich 3.955,00 €

Jährlich 47.460,00 €

 

Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich 5.812,50 €

Jährlich 69.750,00 €

 

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung

Monatlich 8.450,00 €

Jährlich 101.400,00 €

 

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

Monatlich 10.400,00 €

Jährlich 124.800,00 €

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung

Ab 2011 muss zur Erreichung der Versicherungsfreiheit nicht mehr drei Kalenderjahre die Grenze überschritten werden, sondern nur noch ein Jahr lang.

Monatlich 6.450,00 €

Jährlich 77.400,00 €

 

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

(für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

Monatlich 5.812,50 €

Jährlich 69.750,00 €

 

Geringfügigkeitsgrenze

Monatlich 603,00 €

Geringverdienergrenze Azubis

Monatlich 325 €

Gleitzonenjob

Mtl. 603,01 € bis 2.000,00 €

 

Familienversicherung Grenzbetrag

Monatlich 565,00 €

Monatlich 603,00 € bei geringfügiger Beschäftigung

 

Hinzuverdienstgrenze Renten

vorzeitige Altersrenen: Seit dem 01.01.2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten

Volle Erwerbsminderungsrente: Der Mindesthinzuverdienst beträgt 20.763,75 € im Jahr. Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet und könnte höher ausfallen

Teilweise Erwerbsminderungsrente: Der Mindeshinzuverdienst beträgt 41.527,50 € im Jahr. Die Hinzuverdienstgrenze wird jedoch individuell errechnet und fällt möglicherweise höher aus.

 

Kalendertägliches Höchstregelentgelt

Krankenversicherung: 193,75 € (bundeseinheitlich)

Renten- und Arbeitslosenversicherung: 281,33 €

Krankengeld-Höchstbetrag

135,63 € (bundeseinheitlich)

 

Beitragssätze bundesweit

Krankenversicherung

14,6 % allgemeiner Beitragssatz + X für ggfs. Zusatzbeitrag individuell je Krankenkasse

(durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,9 %, Tragung Arbeitgeber + Arbeitnehmer zur Hälfte

14,0 % ermäßigter Beitragssatz + X für ggfs. Zusatzbeitrag individuell je Krankenkasse

Tragung Arbeitgeber + Arbeitnehmer zur Hälfte

Pflegeversicherung

  • Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,60% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
  • Bundesland Sachsen: 3,60% (Arbeitgeberanteil: 1,2% / Arbeitnehmeranteil 2,2%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%

 

Familienstand

Gesamtbeitrag

AN-Anteil

AN-Anteil
in Sachsen

AG-Anteil

AG-Anteil
in Sachsen

Keine Kinder

4,20%

2,40%

2,90%

1,80%

1,30%

1 Kind

3,60%

1,80%

2,30%

1,80%

1,30%

2 Kinder

3,35%

1,55%

2,05%

1,80%

1,30%

3 Kinder

3,10%

1,30%

1,80%

1,80%

1,30%

4 Kinder

2,85%

1,05%

1,55%

1,80%

1,30%

5 Kinder und mehr

2,60%

0,80%

1,30%

1,80%

1,30%

Rentenversicherung

18,6 und 24,7 % (knappschaftliche Rentenversicherung)

Arbeitslosenversicherung

2,6 %

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