Rechengrößen im Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht
Am 06.11.2024 hat das Bundeskabinett die neuen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2025 im Rahmen der Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung bekanntgegeben. Zu beachten ist, dass zum Jahreswechsel keine Unterscheidung mehr zwischen den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) und den alten Bundesländern (Rechtskreis West) stattfindet.
Die positive Einkommensentwicklung des Vorjahres führt dazu, dass die Löhne im Jahr 2023 um 6,44 % angestiegen sind. Dadurch ergibt sich, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2025 deutlich ansteigen werden.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick:
Bezugsgröße
Monatlich 3.745,00 €
Jährlich 44.940,00 €
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
Monatlich 5.512,50 €
Jährlich 66.150,00 €
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
Monatlich 8.050,00 €
Jährlich 96.600,00 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung
Monatlich 9.900,00 €
Jährlich 118.800,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
Ab 2011 muss zur Erreichung der Versicherungsfreiheit nicht mehr drei Kalenderjahre die Grenze überschritten werden, sondern nur noch ein Jahr lang.
Monatlich 6.150,00 €
Jährlich 73.800,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
(für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)
Monatlich 6.150,00 €
Jährlich 73.800,00 €
Geringfügigkeitsgrenze
Monatlich 556,00 €
Geringverdienergrenze Azubis
Monatlich 325 €
Gleitzonenjob
Mtl. 556,01 € bis 2.000,00 €
Familienversicherung Grenzbetrag
Monatlich 535,00 €
Monatlich 556,00 € bei geringfügiger Beschäftigung
Hinzuverdienstgrenze Renten
vorzeitige Altersrenen: Seit dem 01.01.2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten
Volle Erwerbsminderungsrente: Der Mindesthinzuverdienst beträgt 19.661,25 € im Jahr. Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet und könnte höher ausfallen
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Der Mindeshinzuverdienst beträgt 39.322,50 € im Jahr. Die Hinzuverdienstgrenze wird jedoch individuell errechnet und fällt möglicherweise höher aus.
Kalendertägliches Höchstregelentgelt
Krankenversicherung: 183,75 € (bundeseinheitlich)
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 268,33 €
Krankengeld-Höchstbetrag
128,63 € (bundeseinheitlich)
Beitragssätze bundesweit
Krankenversicherung
14,6 % allgemeiner Beitragssatz + X für ggfs. Zusatzbeitrag individuell je Krankenkasse
(durchschnittlicher Zusatzbeitrag bei 2,5 Prozent, Tragung Arbeitgeber + Arbeitnehmer zur Hälfte
14,0 % ermäßigter Beitragssatz + X für ggfs. Zusatzbeitrag individuell je Krankenkasse
Tragung Arbeitgeber + Arbeitnehmer zur Hälfte
Pflegeversicherung
- Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,60% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
- Bundesland Sachsen: 3,60% (Arbeitgeberanteil: 1,2% / Arbeitnehmeranteil 2,2%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
Familienstand |
Gesamtbeitrag |
AN-Anteil |
AN-Anteil |
AG-Anteil |
AG-Anteil |
Keine Kinder |
4,20% |
2,40% |
2,90% |
1,80% |
1,30% |
1 Kind |
3,60% |
1,80% |
2,30% |
1,80% |
1,30% |
2 Kinder |
3,35% |
1,55% |
2,05% |
1,80% |
1,30% |
3 Kinder |
3,10% |
1,30% |
1,80% |
1,80% |
1,30% |
4 Kinder |
2,85% |
1,05% |
1,55% |
1,80% |
1,30% |
5 Kinder und mehr |
2,60% |
0,80% |
1,30% |
1,80% |
1,30% |
Rentenversicherung
18,6 und 24,7 % (knappschaftliche Rentenversicherung)
Arbeitslosenversicherung
2,6 %