logo rentenberatung kleinlein

Mini- oder Midijob

Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs werden erhöht

Zusätzlich zu der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde sind ab dem 01. Oktober 2022 umfangreiche Neuerungen bzw. Änderungen bei den geringfügigen Beschäftigungen sowie bei Beschäftigungen im Übergangsbereich vorgesehen, wobei speziell bei den Mini- und Midijobs grundlegende Neuerungen geplant sind und außerdem die jeweilige Entgeltgrenze erhöht werden soll.

Geringfügigkeitsgrenze wird dynamisch

In Zukunft wird sich bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Entgeltgrenze am gesetzlich festgelegten Mindestlohn orientieren und darüber hinaus dynamisch strukturiert werden. Einhergehend mit der ab dem 1. Oktober 2022 vorgesehenen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird dann die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 Euro auf 520 Euro monatlich angehoben. Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt dann nach einer festgelegten Formel, wobei eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde gelegt wird.

Hier die Formel: Mindestlohn x 130 : 3

Hierbei entspricht die Zahl 130 dann 13 Wochen bzw. 3  Monate, bei einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Gesetzliche Regelung bei unvorhergesehenem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sehen derzeit, bei einem gelegentlichen nicht vorhersehbaren Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze keine Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung vor. Man ist bisher und geht bis zum 30.09.2022 davon aus, dass der Grenzbetrag von mtl. 450,00 € maximal bis zu drei Monaten je Zeitjahr in unbegrenzter Höhe überschritten werden durfte. Dies wurde dann anerkannt, wenn dies aus nicht vorhersehbaren Gründen erfolgt ist. Dieser Punkt ist künftig gesetzlich geregelt und ändert sich zum 01.10.2022. Es wird nämlich sowohl eine zeitliche Überschreitung als auch eine Überschreitung der Höhe des zulässigen Überschreitungsbetrages gesetzlich festgelegt. D.h. ab dem 01.10.2022 darf maximal zweimal jährlich die neue Verdienstgrenze von 520,00 € mtl. bis zum Doppelten überschritten werden. Demnach ist ein nicht vorhersehbares Überschreiten des Grenzbetrages für bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Ein Zeitjahr bildet sich bei einem angenommenen Beschäftigungsbeginn am 01.09. bis zum 31.08. des Folgejahres. Innerhalb dieser Zeit darf in dem Minijob grundsätzlich 6.240,00 € (520 x 12) verdient werden. In begründeten Ausnahmefällen höchstens jedoch 7.280,00 €.  Künftig hätte dann ein nicht vorhersehbares Überschreiten bis zu einer Dauer von zwei Monaten während eines Jahres jeweils bis zur zweifachen Geringfügigkeitsgrenze keine Auswirkung. Unvorhersehbar sind beispielsweise eine erforderliche Mehrarbeit auf Grund einer Krankheitsvertretung oder eine leistungsabhängige Einmalzahlung. Die Geringfügigkeitsrichtlinien geben eine wichtige Hilfestellung für Arbeitgeber. Sie enthalten wesentliche Informationen zum Versicherungs- Beitrags- und Meldewesen bei der Beschäftigung eines Minijobbers. Die Richtlinien sind abrufbar über die Homepage der Minijob-Zentrale.

Höhere Entgeltgrenze beim Midijob

Bei den Midijobbern gibt es den sogenannten Übergangsbereich. Dieser beginnt derzeit bei einem Arbeitsentgelt, das höher als bei geringfügig entlohnten Arbeitnehmern ist und endet bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.300 Euro. Dies ändert sich ab dem 01. Oktober 2022 dahingehend, dass der Einstieg in den Übergangsbereich dann bei einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von 520,01 Euro beginnt und bei 1.600 Euro endet. Ab dem 01.01.2023 wird die Entgeltgrenze für die sog. Geringverdiener sogar auf 2000,00 € erhöht.

Geänderte Beitragsberechnungsformeln bei Midijobs

Ziel der neuen Regelungen ist eine stärkere Entlastung der Midijobber. Dies sollen zwei neue Formeln ermöglichen, und zwar einmal eine Formel zur Berechnung des Gesamtbeitrags sowie eine separate Formel zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers. Durch diese neuen Berechnungsformeln soll die höhere Belastung beim Übergang vom Mini zum Midijob ausgeglichen werden und dadurch ein größerer Anreiz für die Minijobber geschaffen werden ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus zu erhöhen.

Einhergehend mit der Entlastung der Midijobber ist allerdings eine zunächst stärkere Belastung der Arbeitgeber. Dies resultiert daraus, dass die Arbeitgeberbeiträge oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze anfangs auf die Pauschalbeiträge (28 Prozent), die für einen Minijob anfallen, angeglichen werden und bei einem steigenden Arbeitsentgelt fließend auf den normalen Sozialversicherungsbeitrag zurückgeführt werden.

Folglich werden Beschäftigte mit einem Verdienst von über 520,00 € bis 2.000,00 € kaum noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Übergangsregelung

Wie eigentlich bei fast allen gesetzlichen Neuregelungen gibt es auch hier Übergangsregelungen, und zwar für Midijobber die am 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt sind, aber nicht mehr als durchschnittlich 520 Euro im Monat verdienen (d.h. zwischen 450,01 bis 520 Euro). Diese Beschäftigten können weiterhin zu den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig bleiben. Diese Bestandsschutzregelungen sind bis zum 31. Dezember 2023 gültig, und zwar in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wobei der Versicherte eine Befreiung beantragen kann. Für die Rentenversicherung gibt es keine Bestandsschutzregelung. Hier werden oben genannte Beschäftigte automatisch zum Minijobber und dadurch dann auch rentenversicherungspflichtig, wobei allerdings auch eine Befreiung auf Antrag möglich ist.

Diese geplanten Änderungen finden sich im „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“.

Midijobber erwirken vollen Rentenanspruch

Im Gegensatz zu Minijobbern sind Midijobber immer sozialversicherungspflichtig. Es fällt für den Beschäftigten lediglich ein geringerer Rentenversicherungsbeitrag an als dagegen der Arbeitgeber zu zahlen hat. Folglich erwirbt dieser Personenkreis den vollen Rentenanspruch für das bezogene Bruttoentgelt. Mit der Erhöhung der Verdienstgrenzen für einen Midijob möchte der Gesetzgeber eine überwiegende Entlastung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit einem niedrigen Gehalt erreichen.

Sollten Sie weitere Fragen zu den geplanten Neuerungen bei Mini- und Midijobs haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit zur Verfügung.

Newsletter Anmeldung

Kontakt

Die Rentenberatung Kleinlein ist bundesweit für Sie tätig.

Rentenberater deutschlandweit verfügbar

Tel.: 0911/641 57 68
Fax: 0911/649 66 66

Kontaktformular »

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2