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Statusfeststellungsverfahren

Neue Regeln für das Statusfeststellungsverfahren ab 01.04.2022

Der Gesetzgeber wollte mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Teil IV (SGB IV) allen Beteiligten Sicherheit in rechtlicher Hinsicht zu ihrer selbständigen oder abhängigen Beschäftigung verschaffen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin führt das entsprechende Verfahren durch. Eine Statusfeststellung kann dabei nur durch die Vertragspartner (z.B. Auftragnehmer und Auftraggeber) beantragt werden, nicht aber durch andere Versicherungsträger. Vergleiche Artikel „Das Statusfeststellungsverfahren

Künftig Feststellung des Erwerbsstatus statt der Versicherungspflicht

 Es existieren drei Verwaltungsverfahren, um den sozialversicherungsrechtlichen Status, also die Frage, ob Selbständigkeit oder Versicherungspflicht aus abhängiger Beschäftigung vorliegt, zu überprüfen:

  • die Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch den kontoführenden Rentenversicherungsträger,
  • das Einzugsstellenverfahren durch die Krankenkasse eines Erwerbstätigen (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV) und
  • das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund.

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV (bisher „Anfrageverfahren“ genannt) bietet sowohl Betrieben als auch Erwerbstätigen die Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit feststellen zu lassen. Durch die Bindungswirkung für künftige Betriebsprüfungen sowie die Beitragsberechnung seitens der Einzugsstelle kann auf diese Weise aktiv Rechtssicherheit herbeigeführt werden.

Im Regelfall ist die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens freiwillig. Obligatorisch ist das Statusverstellungsverfahren lediglich bei einer Erwerbstätigkeit von Gesellschaftergeschäftsführern oder von Familienangehörigen.

Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine ausschließliche Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (also des Vorliegens von Beschäftigung oder Selbständigkeit) unzulässig sei. Zulässig sei jedoch eine Entscheidung über die „Versicherungspflicht aus Beschäftigung“.

Ab 01.04.2021 wird Inhalt der Statusfeststellung die isolierte „Feststellung des Erwerbsstatus“ sein. Das Verfahren wird damit auf die Feststellung beschränkt, ob eine Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist. Neu ist also, dass auch ausdrücklich festgestellt wird, wenn eine bestimmte Erwerbstätigkeit eine selbständige Tätigkeit ist. Die Feststellungen beziehen sich – insofern wie bisher – ausschließlich auf ein konkretes Rechts- bzw. Vertragsverhältnis. Die Änderungen ergeben sich aus dem im Jahr 2021 verabschiedeten Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Mit dem neuen Statusfeststellungsverfahren soll eine als bisher bessere und schnellere Rechtssicherheit für alle Vertragsbeteiligten geschaffen werden.

In materieller Hinsicht wird die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht angetastet. Es ist weiterhin eine Gesamtabwägung der vielfältigen, hierzu entwickelten Kriterien vorzunehmen (Weisungsabhängigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeit, Dauer der Tätigkeit, höchstpersönliche Leistungserbringung, Gewinnchancen, Vergütung, unternehmerisches Risiko). Bei Erwerbstätigen mit Leitungsfunktion, wie Geschäftsführern oder Gesellschaftern, ist weiterhin die Rechtsmacht ausschlaggebend.

Sofern im Rahmen des § 7a SGB IV n. F. seitens der DRV Bund eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, folgt künftig keine zusätzliche Feststellung von Versicherungspflicht durch die Sozialversicherungsträger mehr. Vielmehr hat der Arbeitgeber – wie sonst bei allen anderen Beschäftigten auch – die erforderliche Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Ist aus seiner Sicht ausnahmsweise eine Entscheidung über die konkrete Versicherungspflicht erforderlich (z. B. im Hinblick auf die Prüfung über das Vorliegen einer vorrangigen hauptberuflichen Selbständigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 5 SGB V) oder besteht eine Unklarheit über die Beitragshöhe, kann er eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle (§ 28 h SGB IV) oder bei geringfügigen Beschäftigungen der Minijobzentrale beantragen. Ein relevanter Nachteil entsteht ihm also durch die Begrenzung des Prüfungsumfangs im Rahmen des § 7a SGB IV n. F. nicht. Bei einer selbständigen Tätigkeit entscheidet der für den Erwerbstätigen zuständige Rentenversicherungsträger erforderlichenfalls im Nachgang über eine Rentenversicherungspflicht.

Für die Prüfung des Erwerbsstatus müssen die Beteiligten einen Antrag – schriftlich oder elektronisch – stellen. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die DRV Bund den Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über den Status der Erwerbsperson. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides. Außerdem wird sie unverzüglich informiert, wenn gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Widerspruch eingelegt worden ist. Über das weitere Verfahren wird die zuständige Einzugsstelle regelmäßig unterrichtet.

Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die vom Beschäftigten gewählt wurde. Für Beschäftigte, die von ihrem Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt angehörten; ansonsten die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse. Bei geringfügig Beschäftigten ist die Minijobzentrale zuständige Einzugsstelle.

Keine leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit

Nach wie vor bestehen bleibt das Dilemma, dass eine Entscheidung der Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV keine leistungsrechtliche Bindungswirkung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit entfaltet.

Wird von einer Einzugsstelle eine Statusfeststellung ausdrücklich im Hinblick auf eine Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die Feststellung einer Beschäftigung begehrt, sollte diese,

  • sofern über den Status in der ausgeübten Tätigkeit noch keine Entscheidung (nach den §§ 7a, 28h Abs. 2 oder 28p SGB IV) getroffen wurde und
  • sie selbst die ausgeübte Tätigkeit unverbindlich als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert,

den Vertragspartnern empfehlen, auf eine Entscheidung im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV zu verzichten und stattdessen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – zur Sicherstellung der Bindung der Bundesagentur für Arbeit – eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu beantragen.

Weitere Neuregelungen, die alle probeweise bis 30. Juni 2027 befristet sind

Prognoseentscheidung

Es wird eine Prognoseentscheidung eingeführt, die eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit ermöglicht. Grundlage für die Entscheidung sollen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und die von ihnen beabsichtigten – antizipierten – Umstände der Vertragsdurchführung sein. An diese Entscheidung sind alle anderen Versicherungsträger gebunden.

Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen.

Gruppenfeststellung

Es wird die Möglichkeit vorgesehen, für gleiche Auftragsverhältnisse eine gutachterliche Äußerung der Clearingstelle der DRV Bund einzuholen, die Sicherheit für alle gleichen Vertragsverhältnisse bietet (Gruppenfeststellung). Voraussetzung ist, dass für einen Einzelfall ein Verwaltungsakt über den Status von der Clearingstelle als exemplarisches Anschauungsbeispiel vorliegt. Auftragsverhältnisse sind in diesem Sinne gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen.

Dreiecksverhältnisse

Bei Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen kommt es häufig zur Beteiligung von mehr als zwei Parteien, beispielsweise wenn der Einsatz Erwerbstätiger in einem Unternehmen über Agenturen vermittelt wird. Hier kann nicht nur fraglich sein, ob eine Beschäftigung vorliegt, sondern auch, zu wem. Für Vertragsverhältnisse, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird daher die Möglichkeit einer umfassenden Statusprüfung durch ein eigenes Antragsrecht des Dritten geschaffen. Voraussetzung ist, dass der Dritte im Fall einer Beschäftigung als Verpflichteter für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Betracht kommt. Außerdem erhält auch die Clearingstelle die Kompetenz, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen.

Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren

Im Widerspruchsverfahren und wenn der Widerspruch zuvor bereits schriftlich begründet wurde, erhalten die Beteiligten das Recht, eine mündliche Anhörung zu beantragen. Sie soll gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen, damit die entscheidungserheblichen Tatsachen in einem Dialog gemeinsam herausgearbeitet werden können. Eine Pflicht zur Teilnahme ergibt sich für die Beteiligten durch die Vorschrift nicht. Die Einführung der mündlichen Anhörung soll die Akzeptanz bei den Beteiligten steigern.

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