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Ein Fahrlehrer der keine Fahrschulerlaubnis hat, ist Angestellter

Das hessische Landessozialgericht (LSG) ist in seinem Urteil vom 06.05.2020 zu der Auffassung gelangt, dass Fahrlehrer die keine Fahrschulerlaubnis haben selbst dann nicht als selbständig erachtet werden, wenn sie eigene Fahrzeuge zur Fahrausbildung einsetzten und auch deren Betriebskosten übernehmen. Das Urteil wurde jetzt veröffentlicht und ist unter dem Aktenzeichen L 1 BA 15/18 einzusehen, es wurde zur Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen.

Zum Fall

Zu der Entscheidung musste es kommen, weil ein 64-jähriger Fahrlehrer aus dem Main-Kinzig-Kreis gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geklagt hatte. Der Fahrlehrer hatte bereits seit dem Jahr 1981 eine Fahrerlaubnis für Pkw, Lkw und Motorräder und war seit den 1990er Jahren als Inhaber eine Fahrschule selbständig tätig. Diese Fahrschule verkaufte er später, weshalb auch seine Fahrschulerlaubnis endete. Im Anschluss an seine selbständige Tätigkeit war er bei verschiedenen Fahrschulen als abhängiger Fahrlehrer beschäftigt. Seit dem Jahr 2009 war er dann mit einigen eigenen Fahrzeugen bei mehreren Fahrschulen tätig und meldete auch ein Gewerbe an. Deshalb war er auch der Meinung, dass er als Selbständiger zu betrachten sei und beantragte deshalb im Jahr 2015 bei der DRV die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status.

Der Meinung des Fahrlehrers schloss sich die DRV allerdings nicht an, weil sie der Meinung war, dass ein Fahrlehrer ohne eine Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht als Selbständiger betrachtet werden könne. Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht Darmstadt die DRV Recht bekam, legte der Kläger gegen diese Entscheidung Berufung beim Hessischen LSG ein.

Fehlende Fahrschulerlaubnis Indiz für abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Teil IV (SGB IV). Danach entscheidet die DRV auf Antrag, ob eine Beschäftigung vorliegt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist §7 Abs. 1 SGB SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Die Richter des LSG waren der gleichen Ansicht und gaben der DRV Recht. Sie waren der Ansicht, dass das Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie der Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des rechtlich Zulässigen immer den Ausschlag gebe, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt.

Außerdem wären immer auch die Ordnungs- und berufsrechtlichen Grundsätze und Vorgaben einzubeziehen und zu beachten. Hier sind besonders auch die Regelungen des Fahrlehrergesetzes heranzuziehen, nach denen eine selbständige Tätigkeit als Fahrlehrer ohne eine Fahrschulerlaubnis überhaupt nicht zulässig ist.

Ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist aber immer gegeben, wenn eine Fahrschulerlaubnis nicht vorliegt. Die Richter waren der Auffassung, dass der Fahrlehrer nicht selbständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig tätig war, obwohl er zur Fahrausbildung eigene Fahrzeuge benutzt, deren Betriebskosten übernommen hatte und auch ein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen hatte.

Die Revision vor dem BSG wurde zugelassen, da die Frage, ob und in welchem Ausmaß sich ordnungs- bzw. berufsrechtliche oder sonstige regulatorische Vorgaben auf den sozialversicherungsrechtlichen Status auswirken, über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

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