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Arbeiten im Ausland

Arbeiten im EU Ausland

Werden Arbeitnehmer und Selbständige in der EU/EWR/Schweiz grenzüberschreitend tätig, gelten dem Grunde nach die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist in den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) geregelt. Allerdings wird ausnahmsweise von dieser Regelung abgewichen, wenn diese Personen lediglich befristet in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätig sind. In einem solchen Fall gilt das Recht des entsendenden Landes. Zum Nachweis gilt hierfür die sog. A1 Bescheinigung. Damit können die Erwerbstätigen belegen, dass für sie weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht maßgeblich ist. Damit werden Sozialversicherungsabgaben in mehreren Staaten Europas sowie Systemwechsel untereinander vermieden.

Eine A1 Bescheinigung benötigen Arbeitnehmer, Selbständige und auch Beamte die außerhalb Deutschlands aber innerhalb der EU/EWR/Schweiz tätig sind. Außerhalb Europas gelten u. U. andere Regelungen, für die jedoch keine A1 Bescheinigung erforderlich ist.

Antragstellung

Für Arbeitnehmer muss seit dem 01.07.2019 die A1 Bescheinigung in elektronischer Form angefordert werden. Die ist verpflichtend.

Seit dem 01.01.2022 ist das elektronische A1 Antrags- und Bescheinigungsverfahren auch bei Selbständigen und Personen, die in der Regel in mehreren Staaten innerhalb der EU/EWR/Schweiz tätig sind erweitert worden (Art 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. § 106a SGB IV). Dies gilt mittlerweile auch für verbeamtete Personen.  Nähere Auskünfte erteilt die Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland –DVKA- unter https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/beamte/beamte_1.html .

Der Antrag ist bei Personen, die gesetzliche krankenversichert sind, bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen.

Die Deutsche Rentenversicherung ist für den Personenkreis zuständig, der privat krankenversichert ist bzw. einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört.

Personen, die regelmäßig (mind. ein Tag pro Monat oder fünf Tage je Quartal) in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind, haben den Antrag bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland –DVKA- zu stellen.

Der Arbeitgeber hat für seinen Arbeitnehmer den Antrag zu stellen. Für Beamte ist es der Dienstherr. Selbständige müssen den Antrag selbst bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die A1 Bescheinigung ist entweder über die vorhandenen Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder mittels einer Aufüllhilfe in sv.net zu beantragen. Selbständige haben ausschließlich die Ausfüllhilfe unter sv.net zu nutzen.

Kurzzeitige oder kurzfristige Dienst- und Geschäftsreise

Grundsätzlich ist eine A1 Bescheinigung beim zuständigen Träger im Voraus zu beantragen. Bei einer kurzfristig anberaumten oder kurzzeitigen Geschäftsreise von bis zu einer Woche darf eine Antragstellung auch rückwirkend erfolgen. Die zuständigen Träger können die Bescheinigung nachträglich und rückwirkend ausstellen, ohne dass es hierfür eine einzuhaltende Frist gibt. Die Empfehlung gilt jedoch immer, dass die A1 Bescheinigung im Vorfeld der Reise zu beantragen ist. Liegt jedoch zu Beginn der Geschäftsreise eine A1 Bescheinigung nicht vor, sollte die Person eine Kopie des Antrags mit dabei haben.

Mehrere Auslandseinsätze im Monat

Personen die regelmäßig, d.h. mind. ein Tag pro Monat oder an fünf Tagen je Quartal, sich in mehr als einem Mitgliedsstaat beruflich aufhalten (z.B. Fernfahrer) ist nicht jedes Mal für die Zeit der Geschäftsreise eine A1 Bescheinigung erforderlich. In diesen Fällen wird eine Bescheinigung für die Dauer von 5 Jahren für alle Mitgliedsstaat ausgestellt, in der die Berufstätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird.

Sofern die Kriterien als erfüllt anzusehen sind, ist ein solcher Antrag bei der DVKA zu stellen

Grenzgänger

Ab dem 01.01.2024 gilt das elektronische A1 Antrags- und Bescheinigungsverfahren auch für die sog. Grenzgänger. Es handelt sich dabei um Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und dem deutschen Recht unterliegen, aber außerhalb von Deutschland ihren Wohnsitz haben. Die elektronische A1 Bescheinigung ist dann erforderlich, sofern im Einzelfall für die Sozialversicherung am Wohnort ein Nachweis über die deutsche Rechtsanwendung benötigt wird. Die Regelung ab dem 01.01.2024 ergibt sich aus dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz.

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