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Beschäftigung Studenten

Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten

26 Wochen-Regelung bei beschäftigten Studenten

Diese und weitere Fragen hat die Spitzenorganisation der Sozialversicherung in einer Besprechung vom 23.03.2017 bereits erörtert. Hier ging es auch um die Erläuterungen zum Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten bzw. um die Anwendung der 26-Wochen-Regelung bei beschäftigten Studenten.

Zum einen wurde ganz klar festgestellt, dass bei einer befristeten Beschäftigung die Versicherungsfreiheit aufgrund der Regelungen zur Versicherungsfreiheit bei geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigungen zu beurteilen ist und nicht aufgrund der Vorschriften zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Befristete Beschäftigungen sind solche, die 3 Monate (90 Kalendertage) bzw. 70 Arbeitstage umfassen.

Zum anderen wurde die 26-Wochen-Regelung entsprechend definiert. Nämlich dahingehend, dass diese bei der Ausübung mehrerer Beschäftigungen im Laufe eines Jahres nicht dazu dient Versicherungsfreiheit nachzuweisen, sondern dazu, dass eine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeschlossen werden kann.

Nur wenn ein Studium im Hinblick auf Zeit und Arbeitsanfall den Lebensschwerpunkt des Studierenden darstellt, kommt eine Versicherungsfreiheit nach dem Werkstudentenprivileg zustande. Um dies beurteilen zu können, hat der Gesetzgeber die 20-Stunden-Regelung eingeführt. Diese besagt, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Studierenden 20 Stunden nicht überschreiten darf. Das Arbeitsentgelt ist hierbei in seiner Höhe nicht reglementiert.

Hierzu ist allerdings anzumerken, dass es sich bei der 20-Stunden-Regelung nicht unbedingt um ein wesentliches Entscheidungsmerkmal handelt. Dies ist dann der Fall, wenn trotz Überschreitens der 20-Stunden-Regel dadurch der Lebensschwerpunkt gegenüber dem Studium nicht überschritten wird. Solche Überschreitungen können dadurch zustande kommen, dass Beschäftigungszeiten am Wochenende, den Abend- oder Nachtstunden oder in einer vorlesungsfreien Zeit, wie z.B. den Semesterferien, geleistet werden. Allerdings dürfen diese Zeitüberschreitungen dann innerhalb eines Jahres (kein Kalenderjahr) nicht mehr als 26 Wochen betragen.

Wird dagegen eine Beschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung und über einen mehr als 26 Wochen umfassenden Zeitraum ausgeübt, kann man nicht mehr davon ausgehen, dass das Studium den Lebensschwerpunkt darstellt, sondern die Beschäftigung. Diese steht dann auch im Vordergrund und es ist auch unerheblich wann die Beschäftigung ausgeübt wird. In solchen Fällen unterliegt diese Beschäftigung dann der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Es gibt natürlich auch Studenten die mehrere Beschäftigungen nebeneinander oder auch neben einer selbständigen Tätigkeit ausüben. Um hier festzustellen, ob Versicherungsfreiheit zum Tragen kommt, werden die wöchentlichen Arbeitszeiten der Tätigkeiten zusammengezählt. Ergibt sich hier bei der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit eine Stundenzahl von mehr als 20 Stunden, kann man davon ausgehen, dass in einem solchen Fall die Tätigkeit und nicht das Studium im Vordergrund stehen. Eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist dann generell ausgeschlossen.

Selbstverständlich ist es dann möglich, dass eine dieser Beschäftigungen unter Umständen die Eigenschaften einer geringfügigen Beschäftigung, einem sog. 450,00 € Job, (§ 8 SGB IV bzw. 8 a SGB IV) erfüllt. Dies würde dann auch zu einer Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung führen (§ 7 Abs. 1 SGB V und § 27 SGB III). Eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung käme dann auch nicht zum Tragen. In der Rentenversicherung würde ein Mini-Job grds. zur Rentenversicherungspflicht führen, es sei denn der Student erklärt vor Aufnahme der Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber, dass keine Rentenversicherungspflicht vorliegen soll

Beispiel:

Ein Student übt seit dem 01.03. beim Arbeitgeber A eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 18 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 780 Euro/Monat aus. Die 18 Stunden werden ausschließlich von Montag bis Freitag erbracht.

Am 01.08. nimmt er beim Arbeitgeber B eine (weitere) unbefristete Beschäftigung im Umfang von 7 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 300 Euro/Monat auf. Die 7 Stunden werden ebenfalls von Montag bis Freitag ausgeübt.

Lösung:

In der seit dem 01.03. beim Arbeitgeber A ausgeübten Beschäftigung besteht zunächst Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Das Werkstudentenprivileg entfällt mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B am 01.08., da die wöchentliche Arbeitszeit von diesem Zeitpunkt an in der Zusammenrechnung die 20-Wochenstunden-Grenze übersteigt. Die 26-Wochenregelung ist in diesem Beispiel nicht zu prüfen, da die Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf einen unbefristeten Zeitraum ausgelegt ist. Durch den Wegfall der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs tritt mit Wirkung vom 01.08. an in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A - neben der bereits bestehenden Rentenversicherungspflicht - auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer (Haupt-)Beschäftigung für den Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt wird.

Von einem ordentlichen Studenten kann man in aller Regel nicht mehr sprechen, wenn er innerhalb eines Jahres (kein Kalenderjahr) mehrere Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, nicht an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden oder den Semesterferien, ausübt. Hier geht man dann von einem normalen Beschäftigten aus.

Von einem normalen Beschäftigten spricht man auch dann, wenn die Beschäftigungszeiten zwar in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien liegen aber vom Umfang her an mehr als 20 Stunden wöchentlich und an mehr als 26 Wochen im Jahr ausgeübt werden

Um bei einem Studierenden der mehrere Beschäftigungen ausübt feststellen zu können, ob Versicherungsfreiheit vorliegt, sind die Beschäftigungen eines Jahres zusammenzurechnen. Für die Jahresfrist rechnet man dabei vom vermutlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurück. Angerechnet werden dann alle Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden in diesem Zeitraum. Unerheblich ist dabei auch die Art der Beschäftigung und auch ob sie bei demselben oder verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Allerdings werden vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht angerechnet.

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tritt dann ein, wenn sich bei der Addition Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen ergeben, und zwar ab dem Zeitpunkt an dem die Überschreitung erkennbar ist. Dies gilt allerdings nur für die Zukunft, vergangene Zeiten bleiben unberührt.

Beispiel:

Ein Student übt vom 01.03. bis 15.06. eine befristete Beschäftigung im Umfang von 25 Std./Woche bei einer 5-Tage-Woche aus, davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet. Es bestanden in den letzten 12 Monaten folgende Vorbeschäftigungen:

vom 01.11. bis 31.12. im Umfang von 18 Std./Woche (5-Tage-Woche)

vom 01.07. bis 30.09. im Umfang von 25 Std./Woche (5-Tage-Woche)

Lösung:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn bereits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr mehr als zwei Monate (§ 115 SGB IV: drei Monate) beträgt. Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. ausgeübte Beschäftigung nicht, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden dem nicht entgegensteht, da sie sich mit Blick auf die Verteilung des Beschäftigungsumfangs den Erfordernis-sen des Studiums anpasst. Die Versicherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der befristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie innerhalb des Jahreszeitraums (zurückgerechnet vom 15.06., dem Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) zusammen mit der anrechenbaren Vorbeschäftigung vom 01.07. bis 30.09. des Vorjahres über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertagen) im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird; die Vorbeschäftigung vom 01.11. bis 31.12. des Vorjahres bleibt bei der Zusammenrechnung außen vor, da der Beschäftigungsumfang nicht mehr als 20 Std./Woche betrug. Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ob die Voraussetzungen für Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht vorliegen muss in erster Linie der Arbeitgeber beurteilen, da ihm hierzu alle Informationen vorliegen. Er kann sich bei Fragen aber auch an seine Krankenkasse oder an die Rentenberatung Kleinlein wenden.

Der Arbeitgeber hat hier zu prüfen:

Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV bzw. 8a SGB IV), dann liegt, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung vor (§ 7 Abs.1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III). Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht somit auch nicht.

Besteht keine Versicherungsfreiheit gemäß § 8 SGB IV bzw. 8a SGB IV, muss geprüft werden ob die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt, also ob es sich beim Studium noch um den Lebensschwerpunkt des Studierenden handelt.

Sollte die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden überschreiten, ist eine Prüfung hinsichtlich des Ausschlusses der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werksstudentenprivilegs vorzunehmen, d.h. Prüfen welche Beschäftigungszeiten das Überschreiten der 20-Stunden-Regel auslösen und Prüfung der 26-Wochen-Regelung

Betrachtet man eine Beschäftigung außerhalb eines Minijobs (450,00 € Basis) ergeben sich für den Studenten bei einem Verdienst von mehr als 450 € folgende unterschiedliche Regelung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Zusammengefasst ergibt sich folgende Regelung:

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Unabhängig vom Verdienst sind Studenten versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn

  • die Tätigkeit während der Semesterferien erfolgt oder
  • fortlaufend ausgeübt wird aber die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht übersteigt. In den Semesterferien eine Grenze von 40 Stunden
  • Wird die Beschäftigungen oder mehrere Beschäftigungen innerhalb eines Jahres an mehr als 26 Wochen mit mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt besteht Versicherungspflicht und Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es ist dann davon auszugehen, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht.

Rentenversicherung

Um nicht Rentenversicherungspflichtig zu werden müssen Studenten bei einer Beschäftigung während des Studiums entweder einen Minijob ausüben oder während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage beschäftigt sein. Die Höhe des Einkommens und auch der Zeitpunkt der Ausübung der Beschäftigung (während des Semesters oder in den Semesterferien) spielt dabei keine Rolle. Bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und einem Verdienst von mehr als 450 € im Monat sind Studenten rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung hiervon ist nicht möglich.

Wird dagegen nur ein Minijob ausgeübt, dann besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Dadurch werden Ansprüche auf eine mögliche Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen erworben. Der hierfür vom Studenten zu tragende Beitragsanteil beträgt 3,6 Prozent vom Verdienst. Es besteht aber auch sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Arbeitgeber zu stellen. Dadurch verwirken sich entsprechende Rentenansprüche.

Besonderheit für Studenten in der Familienversicherung

Studenten können grds. gem. § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V bis zum 25. Lebensjahr kostenfrei in der Familienversicherung eines Elternteils versichert bleiben, wenn sie sich in einer Schulausbildung, hierzu gehört auch das Studium, befinden. Wird die Altersgrenze überschritten, kommt es zur Versicherungspflicht in die eigenständige kostengünstige Krankenversicherung der Studenten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Die Krankenversicherung der Studenten ist nicht Gegenstand dieses Artikels). Für den Anspruch auf die Familienversicherung ist allerdings eine weitere Voraussetzung, dass das Gesamteinkommen nicht den Betrag von 445,00 € (Wert 2019) oder bei Ausübung einer Beschäftigung während des Studiums die Einkommensgrenze von 450,00 € monatlich nicht überschritten wird. Wer also neben dem Studium eine Nebentätigkeit aufnimmt und der Verdienst aus dieser Tätigkeit den Betrag von 450,00 € überschreitet, kann nicht in der Familienversicherung bleiben. Die Aufnahme in die Krankenversicherung der Studenten mit der Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 108,03 € monatlich (aktueller Wert für das Wintersemester 2019/2020) ist dann verpflichtend.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung von 3 Monaten in der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Jahreseinkommensgrenze 5400,00 €. Solange diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschritten wird, besteht bei einer kurzfristigen Beschäftigung ein Anspruch auf eine Familienversicherung. Die Arbeitszeit spielt in der vorlesungsfreien Zeit keine Rolle.

Zur Klarstellung wird ergänzend erwähnt, dass die Krankenversicherung der Studenten dann nicht greift, wenn die Beschäftigung während des Studiums gem. den o.g. Grundsätzen versicherungspflichtig wird. Dann tritt Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.

Wer sich also mit dem Gedanken trägt, während seines Studiums eine oder mehrere Beschäftigungen auszuüben, sollte sich auf jeden Fall fachlich beraten lassen. Wir unterstützen Sie in jedem Fall sach- und zielgerecht und zeigen Ihre individuellen Möglichkeiten verständlich auf. Ihre Rentenberatung Kleinlein.

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