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Pflegefachkraft

Keine Selbständigkeit für Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeinrichtungen

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Eine solche nichtselbständige Arbeit und somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt bei Pflegekräften in stationären Pflegeinrichtungen vor. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.06.2019, B 12 R 6/18 R, gelangt. Demnach sind Honorarpflegekräfte in Pflegeheimen nicht als Selbständige zu sehen, sondern regelmäßig als Beschäftigte die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Sowohl der Versorgungsauftrag der Pflegeinrichtung als auch rechtlichen Vorgaben zur Eingliederung von Pflegekräften ergeben eine Eingliederung in die Weisungs- und Organisationsstruktur der stationären Pflegeheime. Eine selbständige Tätigkeit kann nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Hierfür reicht es nicht, wenn der Honorarkraft gewisse Freiräume bei der Erledigung der Aufgaben durch die Pflegeinrichtung eingeräumt werden. Gewisse unternehmerische Freiheiten, die ein wesentliches Element zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit darstellen, sind in stationären Pflegeheimen schwer vorstellbar, so das Bundessozialgericht in seiner Urteilsbegründung. Auch wenn in den Verträgen nicht von einem Beschäftigungsverhältnis, sondern von einer Honorartätigkeit die Rede ist, rechtfertigt es nicht, die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu ignorieren.

Eingliederung in den Betrieb

Ausschlaggebend für die Annahme einer Selbständigkeit oder einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist immer das Gesamtbild im Einzelfall. Dabei geht es immer welche gewichtigen Indizien für das eine oder andere überwiegen. Auch dieses Gesamtbild findet bei der Beurteilung von Pflegekräften in stationären Einrichtungen entsprechende Anwendung. Zwar können Pflegekräfte auf Grund ihrer Ausbildung in der Ausübung ihrer pflegenden Tätigkeit frei und eigenverantwortlich handeln. Daraus kann aber nicht alleine eine selbständige Tätigkeit angenommen werden. Im umgekehrten Fall ist auch nicht Nutzung der Pflegeinrichtung und die dazugehörigen Betriebsmittel nicht der entscheidende Grund dafür, von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen zu können.

Entscheidend ist aber für eine Arbeitnehmertätigkeit, dass die Pflegefachkraft eine gegenüber der Pflegeeinrichtung vorgegebene bzw. geschuldete Leistung innerhalb der vorgegebenen organisatorischen Abläufe zu erbringen hat und auch noch die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel mit nutzt. Ein weiteres Merkmal ist auch, dass mit dem übrigen Personal auf Grund der vom Heim vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet.

Das höchste deutsche Sozialgericht konnte auch in den zu beurteilenden Fällen kein zu tragendes Unternehmerrisiko der betreffenden Pflegepersonen erkennen. Der Mangel an Pflegefachkräften ändert an der Beurteilung nichts, so die Richter. Allein ausschlaggebend sind die rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Folglich liegt in der Regel für Pflegefachkräfte in Pflegeheimen Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung vor.

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